Rahmenvereinbarung - Mobilfunk Providerleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 7200073537
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung - Mobilfunk Providerleistungen
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Providerleistungen im Bereich Mobilfunk zugunsten der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (giz) GmbH.
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Dag-Hammarskjöld-Weg 1 - 5 65760 Eschborn Leistungsabrufe aus der Rahmenvereinbarung sind für alle innerdeutschen und weltweiten Standorte der GIZ möglich. Abrufe aus dem Inland werden an einen innerdeutschen GIZ Standort gemäß Incoterm DAP Endverwendungsort gesendet.
Die Leistung umfasst die Bereitstellung von SIM-Karten und entsprechende Providerleistungen im Bereich Mobilfunk.
Die Laufzeit der auszuschreibenden Rahmenvereinbarung soll mindestens zwei Jahre andauern. Es besteht die Option der viermaligen Verlängerung um jeweils ein halbes Jahr. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit vier Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB sowie § 19 MiLoG vorliegen
- Eigenerklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend)
- Eigenerklärung Bietergemeinschaft (falls zutreffend)
- Nettoumsatz der Jahre 2019, 2020, und 2021.
- Nettoumsatz von [Betrag gelöscht] EUR p.a. in den Jahren 2019, 2020 und 2021 im Bereich der ausgeschriebenen Leistung.
- Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten.
- Mindestens eins der zwei geforderten Referenzprojekte sollte für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB erbracht worden sein.
- Mindestens eins der zwei geforderten Referenzprojekte sollten eine Laufzeit von min. 12 Monaten mit einem Auftragswert i. H. v. [Betrag gelöscht] EUR pro Jahr aufweisen.
- Die Referenzen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Maßgeblich ist das Datum der letzten Leistungserbringung im Projekt.
- Noch nicht realisierte Leistungsstände dürfen nicht genannt werden. Sofern es sich um Projekte handelt, die noch nicht in den Wirkbetrieb übergeben wurden, ist nur der bisher erreichte Leistungsstand anzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aus der Rahmenvereinbarung kann insgesamt höchstens ein Auftragsvolumen von [Betrag gelöscht] EUR (netto) über die maximal mögliche Vertragslaufzeit abgerufen werden (Höchstwert)
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYYRYDGW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.