2. S-Bahn-Stammstrecke München, Weichentrapez Hirschgarten, VE 6001 Oberleitungsanlage
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Weichentrapez Hirschgarten, VE 6001 Oberleitungsanlage
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Weichentrapez Hirschgarten, VE 6001 Oberleitungsanlage
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Weichentrapez Hirschgarten, VE 6001 Oberleitungsanlage
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, Weichentrapez Hirschgarten, VE 6001 Oberleitungsanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
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Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Im Zuge der Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt und der Stadt München wurden die Sperrpausen mit Auflagen bezüglich der Ausführung von lautstarken Gründungsarbeiten versehen. Um diese Vorgaben zusammen mit den Bauabläufen und den baubetrieblichen Sperrpausen in Einklang zu bringen, ist ein zusätzliches Rammgerät einzusetzen.
Bei Beauftragung eines zusätzlichen Auftragnehmers würde es zu Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs kommen, da die Gründung Grundvoraussetzung für die sichere und ordnungsgemäße Errichtung der Oberleitung ist. Beide Durchführungen müssen durch einen Auftragnehmer erbracht werden. Zudem würden sich große Probleme hinsichtlich der Gewährleistung der Anlage ergeben..