Bauüberwachung S13, Baubereich Nord Referenznummer der Bekanntmachung: 16FEI24132
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachung S13, Baubereich Nord
Köln/Bonn
Ausbau S13 Baubereich Nord -
Bauvertragliche / fachtechnische Bauüberwachung Ingenieurbauwerke /
Verkehrsanlagen / technische Streckenausrüstungen
Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung (TB n. 4.2)
Bauaufsichtliche Leistungen nach VV BAU bzw. VV BAU-STE des EBA
BÜW Bauvermessung
Steuerung der Bautätigkeit
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauüberwachung S13, Baubereich Nord
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln/Bonn
Ausbau S13 Baubereich Nord -
Bauvertragliche / fachtechnische Bauüberwachung Ingenieurbauwerke /
Verkehrsanlagen / technische Streckenausrüstungen
Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung (TB n. 4.2)
Bauaufsichtliche Leistungen nach VV BAU bzw. VV BAU-STE des EBA
BÜW Bauvermessung
Steuerung der Bautätigkeit
Vertragsleistung sind die Bauüberwachungsleistungen für sämtliche Arbeiten in PFA 4. Dazu gehören u.a. der Umbau der Oberleitung sowie der Gleisbau. Im Zuge der Planung der neuen Oberleitung wurde festgestellt, dass der Berührschutz am Bauwerk SÜ Auf dem Grendt erneuert werden muss. Dies ist Vorraussetzung für die Inbetriebnahme der neuen Oberleitung. Ursprünglich geplant war, dass das Bauwerk SÜ Auf dem Grendt ohne Änderungen im Bestand erhalten bleibt. Die Notwendigkeit zur Erneuerung der Berührschutzes ergab sich erst aus der planerischen Bearbeitung des Bau-AN, war somit nicht vorhersehbar und konnte nicht im ursprünglichen Leistungsbild der BüW berücksichtigt werden. (MKA 56_15)
Eine Beauftragung ist notwendig zur Sicherstellung der rechtzeitigen Fertigstellung aller Maßnahmen im betroffenen Baubereich innerhalb der zur Verfügung stehenenden Sperrpausen. Der AN ist bereits für alle anderen tangierenden Bauleistungen beauftragt. Die Beauftragung eines Dritten zur Überwachung der zus. Leistung würde zu der Situation führen, dass ein und derselbe Bauvertrag durch mehrere verschiedene Bauüberwachungen betreut werden würde, wobei, je nach Bauwerk, eine andere Bauüberwachung zuständig ist. Beim Bau-AN führt dies zu unklaren Zuständigkeiten hinsichtlich der Ansprechpartner. Die Arbeiten sollen zusammen mit den Umbauarbeiten an der Oberleitung, Streckenbau sowie dem Umbau Verkehrsstation Bonn-Beuel im selben Sperrpausenblock durchgeführt werden.Bei einer Trennung besteht die Gefahr, dass Zuständigkeiten zwischen BzS (für den Bahnbetrieb zuständige Stelle), Fahrdienstleitung und Bauüberwachung nicht eindeutig definiert sind.