Kabelhilfsbrücken Bf Altona Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI29284
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Kabelhilfsbrücken Bf Altona
Bahnhof Hamburg Altona
5 Kabelhilfsbrücken einschließlich Erdarbeiten und Gründungen mit Stützweiten von 18,2 m (Einfeld) bis 32,5 m + 34,84 m (Zweifeld)
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Kabelhilfsbrücken Bf Altona
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Bahnhof Hamburg Altona
5 Kabelhilfsbrücken einschließlich Erdarbeiten und Gründungen mit Stützweiten von 18,2 m (Einfeld) bis 32,5 m + 34,84 m (Zweifeld)
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
NT01
Einsatz von Gitterrosten aus GFK
Im Rahmen der Entwurfplanung musste das Material des Gitterrostes und der Kabelkanäle auf den Kabelhilfbrücken geändert werden. Der AN befand sich bereits in der Ausführungsplanung, welche währenddessen angepasst werden musste. Eine Einbringung eines anderen Planungsbüro für die Anpassung der Ausführungsplanung, während die noch nicht abgeschlossen ist, wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Die Ausführung an einen anderen AN zu vergeben wäre nicht sinnvoll, da es sich hier um ein Teil eines Gesamtbauwerkes und damit eine Zusammenhangsmaßnahme handelt. Es würden zwei Unternehmen am gleichen Plan arbeiten, hierdurch ergeben sich starke Kommunikationsschwierigkeiten. Die Leistung würde doppelt bezahlt werden, da die beiden Pläne im Anschluss hätten zusammengefürt werden müssen. Es hätte zu Mehrkosten gefüht, aufgrund der erheblichen Planungsverzögerungen (und dadurch auch Bauverzögerungen) bei einer Vergabe.