Kabelhilfsbrücken Bf Altona Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI29284
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Kabelhilfsbrücken Bf Altona
Bahnhof Hamburg Altona
5 Kabelhilfsbrücken einschließlich Erdarbeiten und Gründungen mit Stützweiten von 18,2 m (Einfeld) bis 32,5 m + 34,84 m (Zweifeld)
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Kabelhilfsbrücken Bf Altona
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Bahnhof Hamburg Altona
5 Kabelhilfsbrücken einschließlich Erdarbeiten und Gründungen mit Stützweiten von 18,2 m (Einfeld) bis 32,5 m + 34,84 m (Zweifeld)
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
NT02
Beprobung von Haufwerken
Im Laufe der Bauausführung wurde fetsgelegt, dass die Anzahl an Beprobungen erhöht werden muss, hieraus ergaben sich Mehrmengen von mehr als 10%. Die Beprobungen der Haufwerke war bereits Bestandteil der Leistungen des AN, eine erneute Vergabe wäre daher nicht sinnvoll gewesen. Es hätte zu Vezögerungen im Bauablauf, zu logistischen Problemen vor Ort aufgrund der innestädtischen räumlichen Zwänge die vorherrschen und zu Mehrkosten geführt, da ein ander AN Vor- und Nachbereitungskosten (BE Einrichtung, Anfahrt, Probenanalyse, etc.) angeschlagen hätte, die bei dem beauftrageten AN bereits abgedeckt sind.