Kabelhilfsbrücken Bf Altona Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI29284
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Kabelhilfsbrücken Bf Altona
Bahnhof Hamburg Altona
5 Kabelhilfsbrücken einschließlich Erdarbeiten und Gründungen mit Stützweiten von 18,2 m (Einfeld) bis 32,5 m + 34,84 m (Zweifeld)
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Kabelhilfsbrücken Bf Altona
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Bahnhof Hamburg Altona
5 Kabelhilfsbrücken einschließlich Erdarbeiten und Gründungen mit Stützweiten von 18,2 m (Einfeld) bis 32,5 m + 34,84 m (Zweifeld)
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
NT06
Einlagerung Kabelhilfsbrücken
Aufgrund des Baustopps müssen die durch den AN gefertigten Kabelhilfsbrücken zwischen gelagert werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend zu erkennen welchem AN er gegenüber ggf. Mängelansprüchen geltend machen muss. Honorarmindernde Faktoren können bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden.