Arbeitnehmerüberlassung von Junior-Projektleitern, Projekt-Fachkräften und Projekt-Assistenzen Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2021-0105
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung von Junior-Projektleitern, Projekt-Fachkräften und Projekt-Assistenzen
Arbeitnehmerüberlassung von Junior-Projektleitern, Projekt-Fachkräften und Projekt-Assistenzen
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Zu Abschnitt II.1.3) Art des Auftrags dieser Bekanntmachung: Die ausschreibungsgegenständliche Leistung besteht in der Arbeitnehmerüberlassung
von Junior-Projektleitungen, Projekt-Fachkräften und Projekt-Assistenzen für den Einsatz
im PMO des Auftraggebers. Die Leistungsart Arbeitnehmerüberlassung ist nicht
ausdrücklich im Rahmen von § 103 GWB aufgeführt. Daher hat der Auftraggeber unter Abschnitt II.1.3) die Auftragsart gewählt, die der ausschreigungsgegenständlichen Leistung am nächsten kommt.
Innerhalb der HZD werden zahlreiche Projekte und Programme durchgeführt. Dabei
handelt es sich sowohl um interne, strategisch ausgerichtete, als auch um externe von
Kunden beauftragte Projekte und Programme. Neue Digitalisierungsthemen, neues Online-Zugangsgesetz, die Kultusdigitalisierung sowie die Anforderungen von Polizei 2020 erfordern die neueste Technologie und die Weiter- bzw. Neuentwicklung bereits im Einsatz befindlicher Programme und Anwendungen. In neuen Projekten werden mit Hilfe der neuesten Microsoft- und UNIX/LINUX-Betriebssysteme und -Technologien, HighPerformance Datenbank Lösungen und neuer Datensicherungskonzepte neue zukunftsträchtige Lösungen erarbeitet. Ein weiteres Spektrum, in dem neue Projekte entstehen, sind die Anforderungen die durch die notwendigen IT-Sicherheitsvorkehrungen entstehen. Dabei handelt es sich um strategisch wichtige Aufgaben, die Auswirkungen über alle Vorhaben im
Land Hessen haben. In jedem Projekt gibt es Aufgaben, die ein gut funktionierendes PMO (Projekt Management Office) erforderlich machen. Durch das PMO wird die Qualitätssicherung zu den Liefergegenständen im Projektmanagement gesteuert und damit wird unter anderem gewährleitet, dass die Landesrichtlinien zur Projektarbeit eingehalten werden. Viele weitere koordinierende Aufgaben werden über die Rollen Projekt-Assistenz und Projekt-Fachkraft abgedeckt. Des Weiteren werden Junior-Projektleitungen zur Steuerung von Kleinprojekten oder Teilprojekten eingesetzt. Projekt-Assistenzen, Projekt-Fachkräfte und Junior-Projektleitungen sind dabei in die Arbeitsorganisation der HZD eingegliedert.
Der Auftraggeber beabsichtigt Einzelaufträge über die Überlassung von Junior-Projektleitungen, Projekt-Fachkräften und Projekt-Assistenzen mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 120 Personenjahren (PJ) über die Vertragslaufzeit (maximal vier Jahre) anzurufen, wobei auf die einzelnen Profile (siehe Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 der Datei "B03_PMO_Leistungsbeschreibung") folgende Volumina entfallen:
Junior-Projektleitung: 36 PJ (=63.360 Stunden)
Projekt-Fachkräfte: 52 PJ (= 91.520 Stunden)
Projekt-Assistenzen: 32 PJ (=56.320 Stunden)
Ausschreibungsgegenständlich ist damit der Abschluss eines Rahmenvertrages mit
Verleihunternehmen über die Überlassung von Projekt-Assistenzen, Projekt-Fachkräfte
und Junior-Projektleitungen zur Arbeitsleistung im PMO der HZD. Bei den jeweiligen
auf Grundlage des Rahmenvertrages zu schließenden Einzelaufträgen handelt
es sich um Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG.
Zur Deckung des bestehenden Bedarfes beabsichtigt der Auftraggeber den Abschluss
eines Rahmenvertrags mit mehreren Unternehmen gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV. Die
Höchstzahl liegt dabei bei drei Unternehmen, d.h. den Auftrag erhalten die drei nach
der Angebotswertung bestplatzierten Bieter.
Der Abfrage-Mechanismus für den Abschluss eines Einzelabrufs mit einem vertragshaltenden Unternehmen ist in Ziffer 4 des Rahmenvertrages ("Objektive Bedingungen" im Sinne des § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV) festgelegt.
Der Rahmenvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Rahmenvertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Der Rahmenvertrag endet spätestens nach Ablauf von 48 Monaten, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Zu Abschnitt II.1.5) Geschätzter Gesamtwert und II.2.6) Geschätzter Wert: Der Auftraggeber schätzt den Auftragwert (netto) gemäß den Regeln des § 3 VgV auf EUR 15.488.000,00. Leistungen aus diesem Rahmenvertrag können bis zu einem Höchstwert (netto) von EUR 18.585.600,00 abgerufen werden. Ist dieser Höchstwert erreicht, endet der Rahmenvertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorlage der Erlaubnis (in nicht beglaubigter Kopie) zur Arbeitnehmerüberlassung
gem. § 1 Abs. 1. S. 1 AÜG (Datei "A5_PMO_Erlaubnis_ANÜ")
Mindestens 2 geeigneten Referenzen (Datei "A08_PMO_Referenzen") aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist") zu der nachfolgend beschriebenen Anforderung (1) sowie mindestens 2 geeignete Referenzen aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist) zu der nachfolgend beschriebenen Anforderung (2) nachgewiesen werden:
(1) Anforderung Arbeitnehmerüberlassung:
- Wurden Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer im Umfang
von mindestens 400 Personentagen überlassen?
- Wurden mindestens 2 Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer
gleichzeitig überlassen?
(2) Anforderung Projektmanagement
- Haben Sie in Dienst-, Werk- oder Arbeitnehmerüberlassungsverträgen
Personal gestellt im Volumen von mindestens 800 Personentagen,
welches in Referenzprojekten mit Projektleitungstätigkeiten
betraut war (Tätigkeiten im Sinne Ziffer 3.2.1 der Leistungsbeschreibung)?
Die Anforderungen (1) und die Anforderung (2) können auch jeweils in einem Referenzprojekt nachgewiesen werden. Dann wären nur zwei Referenzvordrucke einzureichen. Die Anforderungen (1) und (2) können in jeweils separaten Referenzprojekten nachgewiesen werden. Dann wären insgesamt vier Referenzvordrucke einzureichen. Es können auch z.B. beide Anforderungen gemeinsam in einem Referenzprojekt nachgewiesen werden, die Anforderung (1) dann in einer weiteren Referenz und die Anforderung (2) in einer weiteren Referenz, so dass dann insgesamt drei Referenzvordrucke einzureichen wären.
Weitere Einzelheiten sind dem Referenzvordruck zu entnehmen.
Die unter III.1.3) geforderten Kriterien zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand in sachlichem Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertig. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen führt zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren.
(1) Der Auftraggeber sowie die Bieter sind zur Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) verpflichtet. Bieter (§ 6 HVTG) haben die erforderliche Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nach § 4 HVTG mit ihrem Angebot abzugeben (Datei "A01_PMO_Verpflichtungserklaerung_ oeff_AG").
(2) Ein Kettenverleih (auch Weiter- oder Zwischenverleih genannt) ist gemäß § 1 Abs. 1
S. 3 AÜG untersagt. Ein Verleiher darf einen Leiharbeitnehmer nur überlassen,
wenn zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Bieter sichern mittels Eigenerklärung (Datei "A02_PMO_Eigenerklaerung_Verbot_
Kettenueberlassung") zu, dass es sich bei den zu überlassenden Personen ausschließlich
um eigene Arbeitnehmer handelt.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Zusätzlich zu den unter Abschnitt III.1.1) und Abschnitt III.1.3) dieser EU-Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweise haben die Bieter nachfolgend aufgeführte Erklärungen mit dem Angebot einzureichen:
(1) Eigenerklärung zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB (Datei "A06_PMO_Eigenerklaerung_Par_123_GWB") sowie
(2) Eigenerklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB (Datei "A07_PMO_Eigenerklaerung_Par_124_GWB")
(3) Erklärung Unternehmensdaten (Datei "A04_PMO_Erklaerung_Unternehmensdaten")
Die Erklärung Unternehmensdaten dient ausschließlich statistischen Zwecken und geht nicht in die Wertung der Angebote ein.
Nach § 122 Abs. 3 GWB kann ein Bieter den Nachweis seiner Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise
durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen.
Das gültige Zertifikat inklusive der Anlage muss dem Angebot beigefügt werden. Weitergehende oder zusätzliche Nachweise/Erklärungen, die gefordert werden und nicht in Präqualifizierungsregistern enthalten sind, müssen dem digitalen Angebot beigefügt werden.
Zu Abschnitt II.2.5) dieser EU-Bekanntmachung:
Der wertungsrelevante Gesamtpreis (brutto) - Feld G7 in Datei "A03_PMO_Preisblatt"
- ergibt sich aus der Gesamtsumme der Preise (brutto) je Qualifikationsprofil über vier
Jahre (siehe Felder G4 - G6). Die Bieter haben den Stundensatz in Euro (netto) je Qualifikationsprofil (Felder C4 - C6) sowie die Umsatzsteuer in Prozent (Felder D4 - D6) im Preisblatt einzutragen. Der Bieter mit dem günstigsten Gesamtpreis (brutto) erhält 10 Punkte (maximale Punktzahl). Die Bieter mit den nächst folgenden, höheren Preisen erhalten eine entsprechend geringere Punktzahl, wobei der Bieter mit dem doppelten Gesamtpreis des günstigsten Bieters stets noch die Hälfte der maximalen Punktzahl, d.h. 5 Punkte erhält. Aus der Punktezahl und dem Gewichtungsfaktor von 40% wird der Index P errechnet. Dieser wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Konzeptionelle Darstellung der Vorgehensweise bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung, nämlich der Überlassung von Projekt-Assistenzen, Projekt- Fachkräften und Junior-Projektleitungen zur Arbeitsleist zu den Themenkomplex a) Personalverfügbarkeit/Rekrutierungsprozess (= Gewichtung 40%), b) Umgang mit der 18 Monatsregel/Transition (= Gewichtung 30%) und c) Regelbasiertes Arbeiten (= Gewichtung 30%). Zu jedem Themenkomplex werden je nach Qualität der Lösungen Punkte vergeben (Sehr gute Lösung der Aufgabenstellung = 10 Punkte, gute Lösung der Aufgabenstellung = 7 Punkte, befriedigende Lösung der Aufgabenstellung = 4 Punkte, unzureichende Lösung der Aufgabenstellung = 0 Punkte).
Die von den Bietern in den Fragestellungen a) bis c) erreichten Punktzahlen werden
mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert. Die Summe der gewichteten Punktzahlen zu a) bis c) bildet die erreichte Leistungspunktzahl. Diese wird wiederum mit dem Gewichtungsfaktor 60% multipliziert. Daraus ergibt sich der Index L.
Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses und somit zur Ermittlung der wirtschaftlichsten
Angebote werden die Werte Index P und Index L addiert. Die drei Bieter, welche die höchsten Gesamtindexe (Summe von Index P und Index L) erzielen, haben die für den Auftraggeber wirtschaftlichsten Angebot abgegeben und erhalten den Zuschlag.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.