Glasreinigung Referenznummer der Bekanntmachung: 9.40.15 VgV EM24-BuS-01-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60323
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.uni-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Glasreinigung
Die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt benötigt für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.03.2025 (optional 31.03.2026) Glasreinigungsleistungen für die Gebäude an unterschiedlichen Standorten im Großraum Frankfurt am Main. Die Leistung teilt sich in drei Lose auf.
Campus Westend
Johann Wolfgang Goethe-Universität Theodor-W.-Adorno-Platz 1 60323 Frankfurt am Main
Los 1: Glasreinigungsleistungen am Campus Westend
Nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr bis 31.03.2026, unter Beibehaltung aller bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wenn nicht der AG spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Die Laufzeit des Vertrages beträgt also maximal 4 Jahre, soweit er nicht vorher gemäß § 9 gekündigt wurde. Danach gilt der Vertrag auch ohne gesonderte Kündigung als beendet.
Campus Riedberg
Johann Wolfgang Goethe-Universität Max-von-Laue-Str. 9 60438 Frankfurt am Main
Los 2: Glasreinigungsleistungen Campus Riedberg
Nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr bis 31.03.2026, unter Beibehaltung aller bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wenn nicht der AG spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Die Laufzeit des Vertrages beträgt also maximal 4 Jahre, soweit er nicht vorher gemäß § 9 gekündigt wurde. Danach gilt der Vertrag auch ohne gesonderte Kündigung als beendet.
Campus Bockenheim und Ginnheim
Johann Wolfgang Goethe-Universität Senckenberganlage 31 60325 Frankfurt am Main, Johann Wolfgang Goethe-Universität Ginnheimer Landstraße 39 60487 Frankfurt am Main
Los 3: Glasreinigung am Campus Bockenheim und Ginnheim
Nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr bis 31.03.2026, unter Beibehaltung aller bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wenn nicht der Auftraggeber spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Die Laufzeit des Vertrages beträgt also maximal 4 Jahre, soweit er nicht vorher gemäß § 9 gekündigt wurde. Danach gilt der Vertrag auch ohne gesonderte Kündigung als beendet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Campus Westend
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rüsselsheim
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65428
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Campus Riedberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stadtallendorf
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 35260
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Campus Bockenheim und Ginnheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stadtallendorf
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 35260
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMYRJ6Z
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang bei der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 Nr.4 GWB).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin:
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang bei der Vergabekammer beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 Nr.4 GWB).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin:
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.