ABS 38 München-Mühldorf-Freilassing, PA02 u. 04 Ampfing-Tüßling-Burghausen - Planungsleistungen Schall und Erschütterung Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI42223
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS 38 München-Mühldorf-Freilassing, PA02 u. 04 Ampfing-Tüßling-Burghausen - Planungsleistungen Schall und Erschütterung
Schall- und erschütteringstechnisches Gutachten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS 38 München-Mühldorf-Freilassing, PA02 u. 04 Ampfing-Tüßling-Burghausen - Planungsleistungen Schall und Erschütterung
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Mühldorf a. Inn
Schall- und erschütteringstechnisches Gutachten
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Erwiderung der im Rahmen des Scoping PA02 u. 04 eingegangenen Stellungnahmen. - LÄ01
Der AN hat die Unterlagen zum Scoping erstellt und wird zudem die für die Antragstellung der einzelnen PFA erforderlichen Gutachten etc. erstellen - ein externer AN müsste sich von Grund auf in das Thema einarbeiten.
Der Ablauf des Scopingverfahrens würde sich erheblich verschieben, womit einhergehend es auch zu einem zeitlichen Versatz der einzelnen Planfeststellungsabschnitte kommen würde - termingerechtEinreichungen wären gefährdet..