Ersatzbeschaffung Linearbeschleuniger Referenznummer der Bekanntmachung: MT-12202
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wetzlar
NUTS-Code: DE722 Lahn-Dill-Kreis
Postleitzahl: 35578
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lahn-dill-kliniken.de
Adresse des Beschafferprofils: www.lahn-dill-kliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzbeschaffung Linearbeschleuniger
Ersatzbeschaffung eines Ringbeschleunigers und eines C-Beschleunigers.
Wetzlar
Die Lahn-Dill-Kliniken GmbH beabsichtigt, einen Ringbeschleuniger und einen C-
Linarbeschleuniger für den Einsatz in der Strahlentherapie zu beschaffen. Im Vordergrund stehen
neben Standardtechniken insbesondere die bildgeführte Strahlentherapie mit KV- und MV-
Bildgebung (IGRT), inklusive Cone Beam CT, Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT),
Intensitätsmodulierte Rotations-Strahlentherapie (VMAT und SGRT).
Die Beschleuniger müssen redundant einsetzbar sein, im Sinne eines Ausfallkonzeptes
und eines sicheren Patientenmanagements.
Neben der Gerätetechnik sind auch bauliche sowie technische Anpassungsarbeiten,
sämtliches Zubehör für die geforderten Betriebsarten,
die Qualitätssicherung und Strahlenschutzertüchtigungen
durch den Auftragnehmer zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Da an dieser Stelle eine technisch bedingte Zeichenbegrenzung gilt, finden Sie die vollständige
Begründung unter
"https://sdd.telekom.de/public/download-shares/Im6fLwziJcnMw62r8hfbpxV8YWIz4SPs"
Die Lahn-Dill-Klinik GmbH plant, einen Halcyon Ringbeschleuniger sowie einen TrueBeam-
Beschleuniger für die Strahlentherapie in Wetzlar ohne Aufruf zum Wettbewerb entsprechend
Art. 32 der Richtlinie 2014/24/EU zu beschaffen. Die Begründung findet sich auszugsweise
nachstehend:
1. Begründung für die Wahl eines Ringbeschleunigers:
a. Der Halcyon Ringbeschleuniger erfüllt als einziges auf dem Markt angebotenes System die
Anforderungen der Lahn-Dill-Kliniken GmbH an einen kompakten, schnellen und
hocheffizienten Beschleuniger zur Therapie mit modulierten Bestrahlungstechniken und
hochauflösender Bildgebung (iteratives CBCT), der in der Kombination mit einem optimierten,
teilautomatisierten Workflow deutlich verkürzte Bestrahlungszeiten (Zeiten während derer der
Patientin für die Durchführung der Bildgebung und der eigentlichen Bestrahlung auf dem
Bestrahlungstisch liegt) möglich macht. Die dabei erreichte Isozentrumsgenauigkeit in
Kombination mit der schnellen Bildgebung ermöglicht auch die Durchführung einer
extracraniellen Stereotaxie in hoher Präzision.
Durch die besondere Konstruktion des Halcyon als Ringbeschleuniger besteht keine
Kollisionsgefahr mit dem Patienten oder dem Behandlungstisch, so dass schnellere Rotationen
als bei einem C-Beschleuniger möglich sind. Zudem sind alle bildgebenden Komponenten fest
innerhalb des Beschleunigers montiert, was einen Geschwindigkeits- und Genauigkeitsvorteil
ergibt. Die bildgebenden Komponenten müssen nicht erst, wie beim C-Beschleuniger, aus einer
Parkposition eingefahren werden.
Durch diese besondere Technik des Ringbeschleunigers, bei der sich die eingebaute
Beschleunigerröhre mit einer Geschwindigkeit von 2 Umdrehungen/Minute (Bildgebung 4
Umdrehungen/Min.) um den Patienten dreht sowie durch den optimierten, teilautomatisierten
Workflow an der Maschine mit Lagerung, Positionierung, Bildgebung, automatisierter Korrektur
der Positionierung und Bestrahlungsapplikation kann zudem die Umlaufzeit des Patienten (Zeit
vom Betreten des Bestrahlungsraumes bis zum Verlassen des Bestrahlungsraumes) vor allem
aber die Zeit während Bildgebung und Bestrahlung um durchschnittlich 33-50% gegenüber
einem C-Beschleuniger gesenkt werden, was zum einen eine höhere Genauigkeit während der
Bestrahlung bedeutet, da der Patient nur eine kürzere Zeit ruhig auf dem Bestrahlungstisch liegen
muss, zum anderen aber auch die Anzahl behandelter Patienten pro Zeit erhöht werden kann, was
bei zunehmender Patientenzahl ressourcensparend ist, da auch in Zukunft weiterhin von einem
Fachkräftemangel auszugehen ist. Damit bietet der Halcyon Ringbeschleuniger den
unersetzlichen Vorteil, dass er bei dem später erforderlichen Austausch des zweiten
Beschleunigers eine deutlich höhere Anzahl von Patienten während der Ausfallzeit des anderen
Geräts versorgen kann, als dies mit einem C-Beschleuniger der Fall wäre. Sowohl wirtschaftlich
wie medizinisch ist diese Möglichkeit extrem wichtig und kann von keinem anderen derzeit auf
dem Markt verfügbaren Gerät geleistet werden.
Da an dieser Stelle eine technisch bedingte Zeichenbegrenzung gilt, finden Sie die vollständige
Begründung unter
"https://sdd.telekom.de/public/download-shares/Im6fLwziJcnMw62r8hfbpxV8YWIz4SPs"
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ersatzbeschaffung Linearbeschleuniger
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64289
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht
dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39
Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen
Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S.2
GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Da es sich technisch um ein Pflichtfeld handelt,
wird der Betrag 1 EUR eingegeben.
B) Aus technischen Gründen kann kein in der Zukunft liegendes Datum des Vertragsschlusses
angegeben werden. Der Vertragsschluss erfolgt frühestens nach Ablauf der Frist von 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Ex-ante-
Transparenzbekanntmachung.
C) "Die vollständige Begründung passt auf Grund der Zeichenbegrenzung nicht in das
Erläuterungsfeld von Anhang D1 Nr.3. Die vollständige Begründung findet sich unter
"https://sdd.telekom.de/public/download-shares/Im6fLwziJcnMw62r8hfbpxV8YWIz4SPs"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs.2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB. Nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.1 Nr.2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs.3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs.1 Nr.2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der hier veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland