ABS 46/2 – Bauabschnitt 2, OLA Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51809
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2, OLA
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2 Oberleitungsarbeiten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2, OLA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Dinslaken
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2 Oberleitungsarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Umplanung Maststandort I24 (MKA 2_2)
Gegenstand dieser Vertragsabweichung ist die Umplanung eines Maststandortes (I24). Der Mast kann in der bisher vorgesehenen Lage aufgrund der örtlichen Rahmenbedingungen nicht hergestellt werden. Der Mast (bauliche Umsetzung und Planung) ist bereits im Hauptvertrag enthalten. Die Umplanung ist daher für die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags erforderlich.
.Der Mast I24 hängt stark mit der gesamten Bauphasenplanung zusammen. Die Umplanung des Mastes kann aufgrund dieser Schnittstellen nur von dem AN durchgeführt werden, der die gesamte weitere Oberleitungsanlage und die dazugehörigen Bauzustände beplant.
Bei einem Wechsel des AN müsste dieser ebenfalls für die Umplanung eines einzelnen Standortes die gesamte Bauphasenplanung des gesamten Abschnittes berücksichtigen und anpassen. Es wären also zusätzliche Kosten mit einer separaten Beauftragung verbunden, da der bereits beauftragte AN die Bauphasenplanung des gesamten Bauabschnitts bereits mit dem Hauptvertrag berücksichtigen muss.