Stromlieferung, Lieferzeitraum 01.01.2022 – 31.12.2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/332
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromlieferung, Lieferzeitraum 01.01.2022 – 31.12.2024
Lieferung von ca. 10,8 GWh Strom im Lieferzeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024.
Abschluss eines Liefervertrages für Strom inkl. Netznutzung im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024.
Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Auftragsbekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat diese EU-Bekanntmachung Vorrang.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die vorliegenden Umstände begründen den Ausnahmetatbestand der besonderen Eilbedürftigkeit. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegen vor (Verhandlungsverfahrens ohne die vorherige Veröffentlichung des Vergabeverfahrens).
Die Dringlichkeit der Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung eines Vergabeverfahrens resultierte aufgrund einer der zum Jahresende kurzfristigen Kündigung durch den im Sommer 2021 ermittelten obsiegenden Dienstleister (ABl./S S1[gelöscht] 319236-2021-DE). Zur Abwendung des Versorgungsrisikos für die drei Standorte der ekom21 – KGRZ Hessen wurde Ende Dezember 2021 eine Ersatzbeschaffung vorgenommen. Hierzu wurden die übrigen Unternehmen, die bereits im Rahmen des aktuellen EU-weiten Vergabeverfahrens (ABl./S S1[gelöscht] 319236-2021-DE) Angebote eingereicht hatten, zur Angebotsabgabe aufgefordert. Hier hat lediglich der in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebene Auftragnehmer ein Angebot eingereicht. An diesen wurde der Auftrag vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stromlieferung, Lieferzeitraum 01.01.2022 – 31.12.2024
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 5617820
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sw-kassel.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die in Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 angegebenen Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort zwingend eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags nach § 135 GWB gelten die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen. § 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.