Beschaffung von Trinkwasser-Großwasserzähler mit Flanschanschluss im Ultraschallprinzip und integrierter Funktechnik Referenznummer der Bekanntmachung: Trinkwasser-Großwasserzähler
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.entega.ag
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Trinkwasser-Großwasserzähler mit Flanschanschluss im Ultraschallprinzip und integrierter Funktechnik
Die ENTEGA AG möchte in den nächsten 6 Jahren die ca. 600 in ihrem
Trinkwasser-Versorgungsnetz vorhandenen mechanischen Großwasserzähler gegen statische
elektronische Großwasserzähler (Messprinzip Ultraschall) mit integrierter Funkfernauslesung
auswechseln.
Lieferung von Wasserzählern DN50 - DN100 und Durchführung eines Empfangstests
Trinkwasser-Versorgungsnetz der ENTEGA AG
siehe II.1.4)
Lieferung von Wasserzählern DN150-DN200 und Durchführung eines Empfangstests
Trinkwasser-Versorgungsnetz der ENTEGA AG
siehe II.1.4)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Wasserzählern DN50 - DN100 und Durchführung eines Empfangstests
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Wasserzählern DN150-DN200 und Durchführung eines Empfangstests
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wurde wegen anderer schwerwiegenden Gründen aufgehoben, die eine grundlegende Überarbeitung der Vergabe- und Verragsunterlagen notwendig gemacht haben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Erkennt ein Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Die Unwirksamkeit des Vertrages kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags bzw. nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 GWB). § 135 GWB bleibt unberührt.