S21, S-Bahn BerlinVergabeeinheit 4, Bahntechnische Ausrüstungen Referenznummer der Bekanntmachung: 15TEI16641
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21, S-Bahn BerlinVergabeeinheit 4, Bahntechnische Ausrüstungen
S-Bahn Berlin S21, Neubau, 1. BA
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
S21, S-Bahn BerlinVergabeeinheit 4, Bahntechnische Ausrüstungen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin
S-Bahn Berlin S21, Neubau, 1. BA
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Aufgrund der Forderung der AS Berlin ist die bestehende OVA-Technik im Berliner Hbf, im Pots-damer Platz sowie im S-Bahn Nord-Süd-Tunnel anzupassen.
Laut dem aktuellen Anzeigeformular S21 Berlin, ist die Funkanlage. abweichend von der AU, mit der gesamten Bandbreite von Sub Band A und Sub Band B, - von 380-386,5/390-396,5 MHz auszuführen.
Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2016 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen und der vorgesehene Inbetriebnahmetermin wäre gefährdet. Durch einen Wechsel würden Synergieeffekte verlorgen gehen und für den AG ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN er gegenüber Mängelansprüche geltend machen kann.
Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungs-ausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragung, Klärung Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.).