2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch Referenznummer der Bekanntmachung: 2019/S 047-108797
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal/
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch
Wichtiger Hinweis zum gegenständlichen Verfahren:
Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, d.h. interessierteUnternehmen sind aufgefordert sich bis zum 30.4.2018, 10.00 Uhr unter Verwendung der zur Verfügunggestellten Teilnahmewettbewerbsunterlagen zu bewerben. Die eigentliche Ausschreibungsphase beginntnachgeschaltet voraussichtlich am 15.5.2018 mit beschränkten Bieterkreis. Dieser Bieterkreis wiederum ergibtsich auf Grund der im Teilnahmewettbewerb durch die Bewerber erfolgreich nachgewiesenen Eignungskriterien.
Die o. g. Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb stehen unter http://www.deutschebahn.com/bieterportalkostenfrei zum Download zur Verfügung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Anordnung 218: Pbf Laim, ZBW West – Änderungen im Bereich Zugangsrampe Zusätzliche Leistungen in Folge geänderter Bodenbeläge gemäß DB Standards im Bereich ZBW West, Zugangsrampe. • Einbau von Dehnungsprofilen im Bereich der Bauwerksfugen • Verfüllen des Medienkanals in der Bodenplatte • Verzug der Kabelleerrohre in den Wandbereich Block 1 • Verschließen der sich am Medienkanal anschließenden Aussparung im Wandbereich auf Grund fehlender Wandbefliesung
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Land: Deutschland
Anordnung 218: Pbf Laim, ZBW West – Änderungen im Bereich Zugangsrampe Zusätzliche Leistungen in Folge geänderter Bodenbeläge gemäß DB Standards im Bereich ZBW West, Zugangsrampe. • Einbau von Dehnungsprofilen im Bereich der Bauwerksfugen • Verfüllen des Medienkanals in der Bodenplatte • Verzug der Kabelleerrohre in den Wandbereich Block 1 • Verschließen der sich am Medienkanal anschließenden Aussparung im Wandbereich auf Grund fehlender Wandbefliesung
Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung und Ausstattung des Ingenieurbauwerks Pbf Laim sowie die zugehörige Ausführungsplanung enthalten.Die Errichtung und Ausstattung des Bauwerks befindet sich über sämtliche Bauphasen hinweg auf einem zeitkritischen Weg. Die fristgerechte Inbetriebnahme der Rampe ist unumgänglich, um den weiteren Baufortschritt nicht zu gefährden. Eine Verzögerung durch eine zusätzliche Baufirma muss zwingend vermieden werden, da die fristgerechte, vollständige Umsetzung jeder einzelnen Bauphase zur Sicherung des Bahn- und Fahrgastbetriebs unumgänglich ist. Die o.g. Anpassungen sind daher zeitgleich und aus einer Hand mit der vertraglich geschuldeten Leistung auszuführen. Bei getrennten Vergaben ist die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung sowie die Gewährleistung nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben. Eine Trennung der Sachverhalte ist somit nicht möglich.