Landkreis Fulda, Schülerbeförderung - Gelegenheitsverkehr (Schwimmbad-/Turnhallenfahrten) für Kreisschülerinnen und Kreisschülern Referenznummer der Bekanntmachung: 1300 V 005/22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36037
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-fulda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Fulda, Schülerbeförderung - Gelegenheitsverkehr (Schwimmbad-/Turnhallenfahrten) für Kreisschülerinnen und Kreisschülern
Landkreis Fulda, Schülerbeförderung - Gelegenheitsverkehr (Schwimmbad-/Turnhallenfahrten) für Kreisschülerinnen und Kreisschülern
Angebote sind möglich für ein oder mehrere Lose.
Schulen in Großenlüder und Hosenfeld
Landkreis Fulda, Region: Schulen in Großenlüder und Hosenfeld
Der Gelegenheitsverkehr stellt die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Fulda im Rahmen des freigestellten Schulverkehrs zu und von dem lehrplanmäßigen Schwimm- und Sportunterricht dar. Kreisschülerinnen und Kreisschüler müssen für die Teilnahme an dem Schwimmunterricht zu und von Schwimmbädern befördert werden. Ebenfalls sind Gelegenheitsfahrten erforderlich, wenn der Sportunterricht nicht am Schulstandort stattfinden kann. Hier müssen die Schülerinnen und Schüler zu Turnhallen anderer Schulen befördert werden.
Der Landkreis Fulda beabsichtigt zum Schuljahr 2022/23 für die Dauer von vier Schuljahren (01.08.2022 - 31.07.2026) die nachfolgenden Beförderungsleistungen zu vergeben:
Los 1:
Region: Schulen in Großenlüder und Hosenfeld
1. Lüdertalschule Großenlüder
2. Grundschule Großenlüder - St. Georg Schule
3. Grundschule Bimbach
4. Grundschule Müs - Grundschule am Langenberg in Verbund mit Friedrich-von-Bodelschwinghschule Großenlüder
5. Grundschule Hosenfeld - Vogelsbergschule
6. Grundschule Hainzell - Schwarzatal
anzufahrende Schwimmbäder und Turnhalle:
Esperanto Fulda, Sportbad Ziehers Fulda, Freibad Rosenau und Turnhalle Hosenfeld
Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 (Schuljahr 2022/23). Hiernach verlängert er sich automatisch bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht durch den Auftraggeber fristgerecht bis zum 30.04. eines Jahres gekündigt wird. Der Vertrag endet somit spätestens am 31.07.2026 nach Ablauf des Schuljahres 2025/26, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Bei dem freigestellten Schulverkehr handelt es sich um die für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich durchgeführte Beförderung mit Kraftfahrzeugen für den Auftraggeber zum Unterrichtsort, die nach § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG freigestellt sind (Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037)).
Außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden. Die Durchführung von Gelegenheitsfahrten (Schwimmbadfahrten und Turnhallenfahrten) hat für die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal sitzend zu erfolgen.
Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- die aufgrund des PBefG erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Freistellungsverordnung (FreiStV),
- das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- die aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere die Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO/StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
in der jeweils zuletzt geltenden Fassung zu beachten.
Schulen in Neuhof und Eichenzell
Landkreis Fulda, Region: Schulen in Neuhof und Eichenzell
Der Gelegenheitsverkehr stellt die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Fulda im Rahmen des freigestellten Schulverkehrs zu und von dem lehrplanmäßigen Schwimm- und Sportunterricht dar. Kreisschülerinnen und Kreisschüler müssen für die Teilnahme an dem Schwimmunterricht zu und von Schwimmbädern befördert werden. Ebenfalls sind Gelegenheitsfahrten erforderlich, wenn der Sportunterricht nicht am Schulstandort stattfinden kann. Hier müssen die Schülerinnen und Schüler zu Turnhallen anderer Schulen befördert werden.
Der Landkreis Fulda beabsichtigt zum Schuljahr 2022/23 für die Dauer von vier Schuljahren (01.08.2022 - 31.07.2026) die nachfolgenden Beförderungsleistungen zu vergeben:
Los 2:
Region: Schulen in Neuhof und Eichenzell
1. Johannes-Kepler-Schule Neuhof
2. Grundschule Neuhof - Schlossschule
3. Albert-Schweitzer-Schule Neuhof
4. Grundschule Hattenhof - Grundschule am Rippberg
5. Von-Galen-Schule Eichenzell
6. Grundschule Eichenzell
anzufahrende Schwimmbäder:
Esperanto Fulda, Sportbad Ziehers Fulda, Freibad Rosenau
Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 (Schuljahr 2022/23). Hiernach verlängert er sich automatisch bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht durch den Auftraggeber fristgerecht bis zum 30.04. eines Jahres gekündigt wird. Der Vertrag endet somit spätestens am 31.07.2026 nach Ablauf des Schuljahres 2025/26, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Bei dem freigestellten Schulverkehr handelt es sich um die für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich durchgeführte Beförderung mit Kraftfahrzeugen für den Auftraggeber zum Unterrichtsort, die nach § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG freigestellt sind (Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037)).
Außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden. Die Durchführung von Gelegenheitsfahrten (Schwimmbadfahrten und Turnhallenfahrten) hat für die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal sitzend zu erfolgen.
Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- die aufgrund des PBefG erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Freistellungsverordnung (FreiStV),
- das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- die aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere die Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO/StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
in der jeweils zuletzt geltenden Fassung zu beachten.
Schulen in Hofbieber und Dipperz
Landkreis Fulda, Region: Schulen in Hofbieber und Dipperz
Der Gelegenheitsverkehr stellt die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Fulda im Rahmen des freigestellten Schulverkehrs zu und von dem lehrplanmäßigen Schwimm- und Sportunterricht dar. Kreisschülerinnen und Kreisschüler müssen für die Teilnahme an dem Schwimmunterricht zu und von Schwimmbädern befördert werden. Ebenfalls sind Gelegenheitsfahrten erforderlich, wenn der Sportunterricht nicht am Schulstandort stattfinden kann. Hier müssen die Schülerinnen und Schüler zu Turnhallen anderer Schulen befördert werden.
Der Landkreis Fulda beabsichtigt zum Schuljahr 2022/23 für die Dauer von vier Schuljahren (01.08.2022 - 31.07.2026) die nachfolgenden Beförderungsleistungen zu vergeben:
Los 3:
Region: Schulen in Hofbieber und Dipperz
1. Biebertalschule Hofbieber
2. Grundschule Langenbieber
(Schwimmbad- und Turnhallenfahrten)
3. Grundschule Dipperz - Bonifatiusschule
anzufahrende Schwimmbäder und Turnhalle:
Esperanto Fulda,Sportbad Ziehers Fulda, Freibad Petersberg, Freibad Bieberstein und Turnhalle Hofbieber
Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 (Schuljahr 2022/23). Hiernach verlängert er sich automatisch bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht durch den Auftraggeber fristgerecht bis zum 30.04. eines Jahres gekündigt wird. Der Vertrag endet somit spätestens am 31.07.2026 nach Ablauf des Schuljahres 2025/26, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Bei dem freigestellten Schulverkehr handelt es sich um die für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich durchgeführte Beförderung mit Kraftfahrzeugen für den Auftraggeber zum Unterrichtsort, die nach § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG freigestellt sind (Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037)).
Außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden. Die Durchführung von Gelegenheitsfahrten (Schwimmbadfahrten und Turnhallenfahrten) hat für die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal sitzend zu erfolgen.
Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- die aufgrund des PBefG erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Freistellungsverordnung (FreiStV),
- das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- die aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere die Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO/StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
in der jeweils zuletzt geltenden Fassung zu beachten.
Schulen in Künzell und Petersberg
Landkreis Fulda, Region: Schulen in Künzell und Petersberg
Der Gelegenheitsverkehr stellt die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Fulda im Rahmen des freigestellten Schulverkehrs zu und von dem lehrplanmäßigen Schwimm- und Sportunterricht dar. Kreisschülerinnen und Kreisschüler müssen für die Teilnahme an dem Schwimmunterricht zu und von Schwimmbädern befördert werden. Ebenfalls sind Gelegenheitsfahrten erforderlich, wenn der Sportunterricht nicht am Schulstandort stattfinden kann. Hier müssen die Schülerinnen und Schüler zu Turnhallen anderer Schulen befördert werden.
Der Landkreis Fulda beabsichtigt zum Schuljahr 2022/23 für die Dauer von vier Schuljahren (01.08.2022 - 31.07.2026) die nachfolgenden Beförderungsleistungen zu vergeben:
Los 4:
Region: Schulen in Künzell und Petersberg
1. Don-Bosco-Schule Künzell
2. Grundschule Pilgerzell - Florenbergschule
3. Johannes-Hack-Schule Petersberg
4. Grundschule Margretenhaun - Keltenwallschule
anzufahrende Schwimmbäder:
Sportbad Ziehers Fulda und Freibad Petersberg
Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 (Schuljahr 2022/23). Hiernach verlängert er sich automatisch bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht durch den Auftraggeber fristgerecht bis zum 30.04. eines Jahres gekündigt wird. Der Vertrag endet somit spätestens am 31.07.2026 nach Ablauf des Schuljahres 2025/26, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Bei dem freigestellten Schulverkehr handelt es sich um die für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich durchgeführte Beförderung mit Kraftfahrzeugen für den Auftraggeber zum Unterrichtsort, die nach § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG freigestellt sind (Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037)).
Außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden. Die Durchführung von Gelegenheitsfahrten (Schwimmbadfahrten und Turnhallenfahrten) hat für die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal sitzend zu erfolgen.
Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- die aufgrund des PBefG erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Freistellungsverordnung (FreiStV),
- das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- die aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere die Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO/StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
in der jeweils zuletzt geltenden Fassung zu beachten.
Schulen in Poppenhausen und Künzell
Landkreis Fulda, Region: Schulen in Poppenhausen und Künzell
Der Gelegenheitsverkehr stellt die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Fulda im Rahmen des freigestellten Schulverkehrs zu und von dem lehrplanmäßigen Schwimm- und Sportunterricht dar. Kreisschülerinnen und Kreisschüler müssen für die Teilnahme an dem Schwimmunterricht zu und von Schwimmbädern befördert werden. Ebenfalls sind Gelegenheitsfahrten erforderlich, wenn der Sportunterricht nicht am Schulstandort stattfinden kann. Hier müssen die Schülerinnen und Schüler zu Turnhallen anderer Schulen befördert werden.
Der Landkreis Fulda beabsichtigt zum Schuljahr 2022/23 für die Dauer von vier Schuljahren (01.08.2022 - 31.07.2026) die nachfolgenden Beförderungsleistungen zu vergeben:
Los 5:
Region: Schulen in Poppenhausen und Künzell
1. Grundschule Poppenhausen
2. Grundschule Dietershausen - Theotrichschule (Schwimmbad- und Turnhallenfahrten)
anzufahrende Schwimmbäder und Turnhalle:
Sportbad Ziehers Fulda und Turnhalle Weyhers
Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit vom 01.08.2022 bis zum 31.07.2023 (Schuljahr 2022/23). Hiernach verlängert er sich automatisch bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht durch den Auftraggeber fristgerecht bis zum 30.04. eines Jahres gekündigt wird. Der Vertrag endet somit spätestens am 31.07.2026 nach Ablauf des Schuljahres 2025/26, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Bei dem freigestellten Schulverkehr handelt es sich um die für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich durchgeführte Beförderung mit Kraftfahrzeugen für den Auftraggeber zum Unterrichtsort, die nach § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG freigestellt sind (Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037)).
Außer dem vertraglich vereinbarten Personenkreis dürfen keine weiteren Personen im Fahrzeug mitgenommen werden. Die Durchführung von Gelegenheitsfahrten (Schwimmbadfahrten und Turnhallenfahrten) hat für die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal sitzend zu erfolgen.
Bei der Durchführung der Leistungen sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
- das Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- die aufgrund des PBefG erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Freistellungsverordnung (FreiStV),
- das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- die aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere die Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO/StVZO)
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
in der jeweils zuletzt geltenden Fassung zu beachten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Die Beförderungsleistungen sind ausschließlich von Unternehmern durchzuführen, die im Besitz einer gültigen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gemäß Personenbeförderungsgesetz (PeBfG) sind. Der Auftraggeber behält sich vor, diese Genehmigung vor Auftragserteilung vorlegen zu lassen.
- Als Fahrpersonal dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besitzen. Auf die genannte Fahrerlaubnis kann verzichtet werden, sofern das Fahrpersonal im Besitz der Führerscheinklasse D oder D1 (zzgl. Schlüsselzahl 95) ist.
- Der Bieter dokumentiert die fachliche Eignung mit Vorlage der Eintragung im Handelsregister, durch eine schriftliche Eigenerklärung mit Registernummer oder einen aktuellen Handelsregisterauszug (Kopie oder Ausdruck aus dem elektronischen Register).
Nachweise können in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR), als Einzelnachweise oder vorläufig als Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter als Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) vorgelegt werden.
Präqualifikationsnachweise werden zugelassen und anerkannt, wenn sie in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
- Erklärung über den Gesamtumsatz bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, durch eine schriftliche Eigenerklärung oder durch eine schriftliche Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft durch eine schriftliche Eigenerklärung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Der Bieter hat eine Betriebshaftpflichtversicherung/Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt über eine schriftliche Eigenerklärung oder eine Versicherungsbescheinigung der zuständigen Versicherung.
Nachweise können in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR), als Einzelnachweise oder vorläufig als Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter als Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) vorgelegt werden.
Präqualifikationsnachweise werden zugelassen und anerkannt, wenn sie in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
- Eigenerklärung zur Erfüllung der im Anforderungskatalog des Bundesministeriums für Verkehr genannten Anforderungen (Eigenerklärung KOM)
- Benennung von mindestens zwei Referenzen über vergleichbare Aufträge mit mindestens einem Kraftomnibus (min. 16 Sitzplätze, zzgl. Fahrer) hinsichtlich der Durchführung der sicheren Schülerbeförderung im Rahmen von Gelegenheitsverkehren (Schwimmbad-/Turnhallenfahrten) in den letzten drei Jahren in einem Flächenlandkreis, unter Angabe der Leistungsorte und der Ansprechpartner vor Ort (Referenzliste).
- Nachweis über die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen und Eigenerklärung (siehe Vordruck - Anlage)
a) Es ist aussagefähig darzustellen, wie die benötigten Fahrzeug- und Personalressourcen zum Vertragsbeginn bereitgestellt werden und sichergestellt ist, dass das für die Auftragsabwicklung benötigte Personal und die Fahrzeuge (auch bei unvorhersehbaren Ausfällen) vorhanden/verfügbar sind.
b) Es ist konkret auf die Anzahl der gebotenen Fahrzeuge und des eingesetzten Personals für jedes Los einzugehen.
c) Nennung der Kapazitäten der eingesetzten Fahrzeuge (zugelassene Sitz- / Stehplätze).
d) Aufstellung der während der Auftragsausführung eingesetzten Fahrzeuge zuzüglich Nennung des Fahrzeugalters (Datum Erstzulassung). Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht älter als 12 Jahre sein und müssen für den Schülerverkehr uneingeschränkt geeignet sein. Das Durchschnittsalter der eingesetzten Schulbusse darf nicht älter als 8 Jahre sein.
e) Benennung durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten drei Jahren.
Nachweise können in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR), als Einzelnachweise oder vorläufig als Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter als Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) vorgelegt werden.
Präqualifikationsnachweise werden zugelassen und anerkannt, wenn sie in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht älter als 12 Jahre sein und müssen für den Schülerverkehr uneingeschränkt geeignet sein. Das Durchschnittsalter der eingesetzten Schulbusse darf nicht älter als 8 Jahre sein.
Die Beförderungsleistungen sind ausschließlich von Unternehmern durchzuführen, die im Besitz einer gültigen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gemäß Personenbeförderungsgesetz (PeBfG) sind.
Als Fahrpersonal dürfen nur Personen eingesetzt werden, die eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besitzen. Auf die genannte Fahrerlaubnis kann verzichtet werden, sofern das Fahrpersonal im Besitz der Führerscheinklasse D oder D1 (zzgl. Schlüsselzahl 95) ist.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine kurze Darstellung des Unternehmens mit Name, Anschrift, Rechtsform, organisatorischer Gliederung, Leistungsspektrum, Niederlassungen, Gründungsjahr, Personalstruktur, Kooperation mit anderen Unternehmen ist formlos beizufügen (Muster Darstellung_UN).
Beabsichtigt der Bieter zur Erfüllung der Leistung eine Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu bilden, ist das Formblatt 234 vorzulegen. Nimmt der Bieter zur Erfüllung der Leistung Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, ist das Formblatt 235 vorzulegen.
Als Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird neben der Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) auch vorläufig die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) akzeptiert.
Die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ist von nationalen Bietern vorzulegen.
Ggf. Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss: Gesamt-schuldnerisch haftend.
Datenschutzhinweis:
Gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1 b werden im Rahmen des Vergabeverfahrens die uns zur Verfügung gestellten personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen diesbezüglich kann der zuständige Sachbearbeiter geben.
Corona-Hinweis an Bieter:
Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, im Hinblick auf die Corona-Pandemie Bedingungen, Vorbehalte usw. in Ihrem Angebot oder einem Begleitschreiben zu formulieren. Dies führt aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben i. d. R. zu einem Ausschluss Ihres Angebots. Uns ist bewusst, dass es aufgrund der Corona-Pandemie zu Beeinträchtigungen Ihrer Leistung kommen kann. Allerdings sind Sie in diesen Fällen durch die Regelungen der VgV und des BGB geschützt. Dies betrifft je nach Fallkonstellation beispielsweise die Verlängerung von Ausführungsfristen oder die Befreiung von Leistungspflichten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren gem. § 160 GWB nur auf Antrag ein. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]