EU-P 0312-21BV Grünstrombeschaffung im Wege eines Power Purchase Agreements (PPA) / Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) Referenznummer der Bekanntmachung: EU-P 0312-21BV
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60547
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]99
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fraport.de
Abschnitt II: Gegenstand
EU-P 0312-21BV Grünstrombeschaffung im Wege eines Power Purchase Agreements (PPA) / Offshore-Windenergieanlagen (OWEA)
Abschluss eines Stromliefervertrags in Form eines PPA (Direktvermarktung ohne Inanspruchnahme einer Vergütung nach § 19 Abs. 1 EEG 2021 oder einer vergleichbaren Regelung) aus OWEA über ein Volumen von insgesamt rund 350 GWh p. a., was einer Kapazität von rund 85 MWpeak entspricht.
Die Auftraggeberin möchte ihre Stromversorgung in Zukunft auf „Grünstrom“ umstellen, um damit einen nachhaltigen Beitrag zu ihren eigenen und den weltweiten Klimazielen zu leisten. Vergeben werden sollen insgesamt rund 350 GWh p.a. aus zukünftigen (neuen) Offshore-Windenergieanlagen (OWEA). Der PPA soll eine Grundlaufzeit von zehn Jahren ab Lieferbeginn haben. Der Lieferbeginn ist spätestens bis zum 31.12.2029 ggf. mit einmaliger auftraggeberseitiger Verlängerungsoption von weiteren fünf Jahren vorgesehen. Die Vermarktung soll ohne Inanspruchnahme einer Zahlung nach § 19 Abs. 1 EEG 2021 erfolgen. Die Herkunft von Strom aus diesen Anlagen ist durch Herkunftsnachweise oder vom Umweltbundesamt anerkannte Guarantees of Origin (GoO) gemäß Artikel 15 der Europäischen Richtlinie 2009/287EG nachzuweisen. Die mit der Strombelieferung aus den OWEA korrespondierenden Herkunftsnachweise oder GoO sind im Rahmen der Beschaffungsmaßnahme an die Fraport AG zu übertragen.
Einmalige auftraggeberseitige Verlängerungsoption von 5 Jahren.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Die Auftraggeberin hat das ursprüngliche Vergabeverfahren "Grünstrombeschaffung im Wege von Power Purchase Agreement(s) (PPA)/Offshore-Windenergieanlagen (OWEA)" im Wege eines Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 36 Abs. 4, 5 SektVO i.V.m. § 15 SektVO (Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung EU-ABl. Nr. 2020/S 109-265496 vom 08.06.2020; HAD-Ref. Nr. 5061/2018 vom 06.06.2020; Änderungsbekanntmachung EU-ABl. Nr. 2020/S 136-335622 vom 16.07.2020) aufgehoben, da keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, vgl. EU-ABl. Nr. 2021/S 118-311322 vom 21.06.2021. Vor diesem Hintergrund hat die Auftraggeberin vom Überleitungstatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 1 SektVO, hin zu der Ausnahme-Vergabeverfahrensart eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, Gebrauch gemacht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
EU-P 0312-21BV Grünstrombeschaffung im Wege von Power Purchase Agreements - Offshore-Windenergieanlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über einen vergebenen Auftrag (EU-Nr. 2022/S 5-009960).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)