Beratungsleistungen für Lernen @ DB: Umsetzung von Strategie, Organisation, Prozesse & Restrukturierung Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEA54346
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60329
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.db.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsleistungen für Lernen @ DB: Umsetzung von Strategie, Organisation, Prozesse & Restrukturierung
Beratungsleistungen für [gelöscht]: Umsetzung von Strategie, Organisation, Prozesse & Restrukturierung
Los 1 als Redundanzlösung: Beratungsleistungen für [gelöscht]: Umsetzung von Strategie, Orga-nisation, Prozesse & Restrukturierung
Beratungsleistungen für [gelöscht]: Umsetzung von Strategie, Orga-nisation, Prozesse & Restrukturierung
2 Verlängerungsoptionen für jeweils 1 Jahr
Los 2 als Redundanzlösung: Beratungsleistungen für [gelöscht]: Umsetzung von Strategie, Organisation, Prozesse & Restrukturierung
Beratungsleistungen für [gelöscht]: Umsetzung von Strategie, Organisation, Prozesse & Restrukturierung
2 Verlängerungsoptionen für 1 jeweils Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB ). Die Zuschlagserteilung ist möglich zehn Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Telefax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von zehn Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.