Bauzustandsuntersuchung der LEO-Immobilien des Landes Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-I-036
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65189
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lbih.hessen.de/
Adresse des Beschafferprofils: www.ausschreibungen.pd-g.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bauzustandsuntersuchung der LEO-Immobilien des Landes Hessen
Ziel der Angebotseinholung ist es, einen Auftragnehmer für eine Bauzustandsuntersuchung der LEO-Immobilien des Landes Hessen zu finden. Zu den erforderlichen Leistungen zählen die Gebäudezustandserfassung und die bautechnische Bewertung der Gebäude, die Ermittlung der Instandsetzungskosten sowie die Berichterstellung inkl. Fotodokumentation.
Hessen
Das Land Hessen mietet derzeit Liegenschaften an, die überwiegend der Unterbringung von landeseigenen Nutzern dient. Das im Rahmen dieser Untersuchung zu bewertende Portfolio, umfasst 53 Liegenschaften und 248 Gebäude mit einer Gesamt-Mietfläche von ca. 860.000 m². Im Fokus der Untersuchung steht insbesondere die zustandsorientierte Instandhaltungsstrategie für die angemieteten Flächen als wesentlicher Hebel für einen wirtschaftlichen Umgang mit den Immobilien.
Von einer Veröffentlichung des Auftragswertes wird entsprechend § 39 Abs.6 Nr.3 VgV Abstand genommen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60312
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Von einer Veröffentlichung des Auftragswertes wird gem. § 39 Abs.6 Nr.3 VgV Abstand genommen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht inner-halb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.