Rahmenvereinbarung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in ganz Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/02/19-FB15-01
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE72 Gießen
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in ganz Hessen
Rahmenvereinbarung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in ganz Hessen
Gießen
Rahmenvereinbarung mit einem Dienstleister über Einrichtung und Betrieb von frei zugänglichen WLAN-Hotspots an öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Gebäuden in ganz Hessen sowie über hierfür erforderliche zentrale Services.
Aus der Rahmenvereinbarung bezugsberechtigt sind neben der ekom21 sämtliche weitere folgende Stellen in Hessen:
-Gemeinden,
-Gemeindeverbände,
-andere Gebietskörperschaften,
-privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet zum 31.12.2021.
Die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung enden spätestens zum 31.12.2024.
Es gibt keine Abrufgarantie, keine Mindestabrufmenge und keine Höchstabrufmenge. Bei Abschluss des Vertrags wie auch bei Bekanntmachung des Auftrags bestand das Vertragsziel darin, ein hessenweites flächendeckendes WLAN-Netz aufzubauen. Insofern wurde prognostiziert, dass ca. 7.103 WLAN-Hotspots errichtet würden. Den teilnehmenden Unternehmen wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens eine ansonsten unverbindliche Anzahl von 4.000 WLAN-Hotspots als verbindliche Kalkulationsgrundlage vorgegeben.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung übersteigt vier Jahre nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in Hessen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Innsbruck
NUTS-Code: AT332 Innsbruck
Postleitzahl: 6063
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.innerebner.eu
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung unter V.2.4 und VII 2.3 wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. §°165 GWB nicht bekannt gegeben. Daher ist der fiktive Wert [Betrag gelöscht] EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts der Beschaffung vor und nach der Auftragsänderung erfolgen.
Seit Zuschlagserteilung und Beginn der Projektdurchführung wurden bislang 2.199 WLAN-Hotspots beauftrag, wovon 1.559 WLAN-Hotspots in Betrieb genommen worden sind (Stand: 16.11.2021). Nachdem zwischenzeitlich Corona-bedingt deutlich weniger Einzelabrufe erfolgten als ursprünglich prognostiziert, sind zuletzt vermehrte Einzelabrufe zu verzeichnen. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Nachholeffekt handelt, wobei die Einzelabrufberechtigten den Corona-bedingten Nachfragerückgang nunmehr jedenfalls teilweise ausgleichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-darmstadt.hessen.de
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich unzulässig ist, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in der Vergabeunterlage erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hessen
Rahmenvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in Hessen.
Rahmenvereinbarung mit einem Dienstleister über Einrichtung und Betrieb von frei zugänglichen WLAN-Hotspots an öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Gebäuden in ganz Hessen sowie über hierfür erforderliche zentrale Services.
Aus der Rahmenvereinbarung bezugsberechtigt sind neben der ekom21 sämtliche weitere folgende Stellen in Hessen:
- Gemeinden,
- Gemeindeverbände,
- andere Gebietskörperschaften,
- privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet zum 31.12.2021.
Die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung enden spätestens zum 31.12.2024.
Es gibt keine Abrufgarantie, keine Mindestabrufmenge und keine Höchstabrufmenge.
Die Vertragslaufzeit erhöht sich auf insgesamt 4 Jahre und 17 Tage. Die reguläre Maximalvertragslaufzeit von vier Jahren gemäß § 21 Abs. 6 VgV wird nach wie vor im Wesentlichen eingehalten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Innsbruck
NUTS-Code: AT332 Innsbruck
Postleitzahl: 6063
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.innerebner.eu
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird um acht Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet sodann nicht mehr am 31.12.2021, sondern am 31.08.2022.
Durch die Laufzeitverlängerung werden für einen längeren Zeitraum als nach der ursprünglichen Rahmenvereinbarung Einzelabrufe möglich sein.
Es ist davon auszugehen, dass durch die Verlängerung voraussichtlich ca. 300 bis 400 zusätzliche Einzelabrufe binnen der verlängerten Vertragslaufzeit erfolgen dürften. Hierbei handelt es sich um eine grobe Schätzung, die aufgrund der Natur der Sache kaum näher eingegrenzt werden kann.
Die Laufzeit der Einzelverträge wird hierdurch nicht verändert. Auch im Übrigen wird der Auftrag nicht geändert. Insbesondere erfolgt auch keine Preiserhöhung oder eine sonstige Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers
Vorliegend besteht die nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderung der Umstände darin, dass maßgeblich Corona-bedingt –primär aufgrund anderweitiger Prioritätensetzung und Ressourcenbindung der öffentlichen Verwaltungen und damit der Einzelabrufberechtigten – über einen wesentlichen Teil der Vertragslaufzeit erheblich weniger Einzelabrufe erfolgt sind als ursprünglich prognostiziert und der Angebotskalkulation zugrunde gelegt worden sind. Hierdurch konnte das vertragsimmanente Ziel der flächendeckenden Versorgung mit WLAN-Hotspots bislang nicht erreicht werden.
Hinzu kommt, dass derzeit ein deutlich erhöhter Einzelabrufbedarf besteht (Corona-bedingter Nachholeffekt).
Schließlich kommt hinzu, dass es auch dem Auftraggeber Corona-bedingt nicht möglich war, eine neue Rahmenvereinbarung zur Ablösung der bisherigen auszuschreiben. Dies ist nun allerdings beabsichtigt.
Bei der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Durchführung der Rahmenvereinbarung bzw. auf die Erreichung des Vertragsziels handelt es sich um äußere Umstände, die für den Auftraggeber bis zum Zuschlag unvorhersehbar waren. Es handelt sich dabei um höhere Gewalt, die der Auftraggeber auch aufgrund der bisher einzigartig gravierenden Auswirkungen dieser globalen Epidemie – insbesondere auch auf die öffentlichen Verwaltungen – nicht rechnen konnte.
Durch die beabsichtigte Laufzeitverlängerung kann gleichwohl das ursprüngliche Vertragsziel noch erreicht werden. Zum einen kann durch die Verlängerung der derzeit bestehende erhöhte Abrufbedarf gedeckt werden, bei dem es sich im Wesentlichen um einen Nachholeffekt nach der Corona-bedingten verminderten Abrufmenge handelt. Zum anderen kann durch die Verlängerung der Zeitraum zum beabsichtigten Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung überbrückt werden, wodurch eine Abruflücke und die damit verbundenen erheblich negativen Auswirkungen auf den Erfolg des Gesamtprojekts verhindert würden.
Der Gesamtcharakter des Auftrags wird durch die Änderung nicht verändert. Der Auftrag wird weder durch eine andersartige Leistung ersetzt noch wird die Art der Beschaffung grundlegend geändert. Vielmehr wird das bestehende Dauerschuldverhältnis um einen relativ geringfügigen Zeitraum von acht Monaten verlängert. Ansonsten erfolgt keine weitere Vertragsänderung. Insbesondere erfolgt auch keine Änderung der Leistungsinhalte.
Der Auftragswert wird durch die Änderung allenfalls um deutlich weniger als 50 % erhöht. Im Gegenteil, die Abrufmengen bleiben auch nach Verlängerung der Rahmenvereinbarung signifikant unterhalb des prognostizierten und auch vereinbarten Aufwands.
Bei der Änderung handelt es sich zudem auch schon nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB. Die Laufzeitverlängerung erfolgt nicht über das notwendige Mindestmaß hinaus und ist damit so gering bemessen, wie es erforderlich erscheint, um das Vertragsziel zu erreichen. Die Verlängerung erfolgt lediglich so lange, bis nach Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens eine neue Rahmenvereinbarung zur Verfügung steht. Zugleich erfolgt die Laufzeitverlängerung maßgeblich zur Deckung des derzeit bestehenden besonders erhöhten Abrufbedarfs. Insgesamt ist damit die Auswirkung der beabsichtigten Laufzeitverlängerung auf den Wettbewerb auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Die Verlängerung ist daher verhältnismäßig. Zudem wird durch die Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.
Im Ergebnis wird daher davon ausgegangen, dass die Änderung des ursprünglichen Auftrags auch ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Gemäß § 135 Abs. 3 GWB wird hiermit die Absicht bekundet, die Auftragsänderung zu vereinbaren. Die Auftragsänderung wird frühestens zehn Kalendertage ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vereinbart.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Auftrag erneut auszuschreiben. Die Laufzeitverlängerung der Rahmenvereinbarung erfolgt insbesondere auch, um den Zeitraum bis zur neuen Rahmenvereinbarung zu überbrücken.
Die Bekanntmachung wurde bereits national am 17.12.2021 unter der HAD-Referenznummer 3846/325 und am 20.12.2021 unter der HAD-Referenznummer 3846/328 bekanntgemacht. Aufgrund technischer Komplikationen ist die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU (TED) noch nicht erfolgt und wird daher hiermit erneut versandt. DIe Auftragsänderung wird daher, gerechnet ab dem 20.12.2021, zum 31.12.2021 vereinbart.