BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI49795
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
Zur Erfüllung des Bau-Solls war eine zusätzliche Sperrpause erforderlich.
Diese zusätzliche Sperrpause musste beim Baubetrieb angemeldet werden. Da das Anmelden dieser Sperrpause nicht Vertragsbestandteil ist, fielen für die BÜW außerverträgliche Leistungen an.
Das eine zusätzliche Sperrpause erforderlich würde, war nicht vorhersehbar und da die Anmeldung kurzfristig erfolgen musste, konnte die Leistung nicht anderweitig vergeben werden, sodass aus wirtschaftlichen Gründen der AN damit beauftragt wurde. (MKA 2_1)
Der AN ist mit den Bauüberwachungsleistungen zur Erneuerung der EÜ Gillbach beauftragt. Um das Bau-Soll erfüllen zu können, war eine zusätzliche Sperrpause notwendig, die zuvor für diesen Zeitraum nicht vorgesehen war. Das Anmelden einer Sperrpause ist gemäß Anlage 1.8 Punkt 1 (9) nicht Bestandteil des geschlossenen Vertrags, sodass die ausgeschriebene Leistung erweitert wird. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistung erfolgte aus Wirtschaftlichkeitsgründen aufgrund der Kurzfristigkeit und Unvorhersehbarkeit an den AN.
Das Leistungsbild der Bauüberwachung bleibt weiterhin erhalten, die vertraglich geschuldeten BÜW-Leistungen werden nicht beeinträchtigt. Der Gesamtcharakter des Vertrages wird durch die Anmeldung der zusätzlichen Sperrpause nicht verändert.