Neubau Feuerwache Nord, Darmstadt Referenznummer der Bekanntmachung: DA_BFN.08/2021_TGA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.darmstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Feuerwache Nord, Darmstadt
Vergabe von Planungsleistungen im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung gemäß HOAI § 53 für den Neubau der Feuerwache (Nord) für die Berufsfeuerwehr Darmstadt.
Feuerwache Nord Pfnorstraße Ecke / Gräfenhäuser Straße 64293 Darmstadt
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt plant den Bau einer neuen Feuerwache (Nord) für die Berufsfeuerwehr Darmstadt. Neben dem Einsatzdienst werden die Bereiche Verwaltung, Leitstelle und Rettungsdienst, Ausbildung, Katastrophenschutz, Werkstätten und Logistik dort untergebracht. Für die Wache Nord steht ein ca. 30.300 m² Grundstück unmittelbar südwestlich des Teilknotenpunktes Gräfenhäuser Straße/ Pfnorstraße zur Verfügung. Die neue Feuerwache ist Teil der kritischen Infrastruktur, die auch in Krisensituationen voll funktionsfähig bleiben muss. Dazu gehören eine Netzersatzanlage, eine Tankstelle, redundante Leitungsführungen und eine Notausfahrt vom Gelände.
Insgesamt muss die Wache für eine Gesamtpersonalstärke von ca. 140 Einsatzkräfte ausgelegt sein. Bei größeren Einsätzen werden dienstfreie Kräfte und Freiwillige Feuerwehren zur Wachbesetzung alarmiert. Die eingesetzten Kräfte werden über die Wache versorgt, d.h. Küche, Speiseraum und Lager müssen ebenfalls dafür ausgelegt sein.
Neben den speziell für Feuerwehr notwendige Gebäudeausrüstung wird ein hohes Augenmerk auf die Anlagentechnik gelegt. Die Bauten für Berufsfeuerwehren sind Zweckbauten, die wirtschaftliche Errichtung und ein ebensolcher Betrieb sind verpflichtend. Die Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind ebenso zu berücksichtigen, wie die entsprechenden Anforderungen und Planungsrichtlinien, wie beispielsweise DIN 14092 "Feuerwehrhäuser" oder DGUV "Sichere Feuerwehr".
Bei der Feuerwehrtechnik müssen folgende Bereiche abgedeckt werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Alarmierungsanlagen
- Steuerungen im Alarmfall (Licht, Entriegelung, Tür- und Torsteuerung etc.)
- Werkstätten (Kfz- und Pumpenwerkstatt mit Pumpenprüfstand, Gerätewerkstatt/Schlosserei, Schreinerei, Elektro-/IT-Werkstatt, div. Lager und Magazine)
- Abgasabsaugung Fahrzeughallen
- Übungshydranten
- Waschhalle
- Ladehaltung Fahrzeuge
- Lagertechnik für Einsatzmittellager und KatS-Lager
- Ausstattung Übungsturm
Leistungsumfang:
Fachplanungsleistungen der Technischen Gebäudeausrüstung gem. § 55 HOAI (2021), LPH 1-9, zzgl. besondere Leistungen, stufenweise Beauftragung
Die voraussichtlichen Kosten der zu vergebenden Leistungen werden für die KG 300-400 auf ca. 38,5 Mio. EUR netto geschätzt.
Der Beginn der Planung ist unmittelbar nach dem Vergabeverfahren vsl. 10/2021, der Beginn der Bauphase vsl. 08/2023 vorgesehen.
Der Auftraggeber beabsichtigt eine stufenweise Vergabe der Leistung. Ein Rechtsanspruch auf eine Gesamtbeauftragung besteht nicht.
Weitere Details können der Leistungsbeschreibung und dem Teilnahmeantrag entnommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau Feuerwache Nord, Darmstadt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Abensberg
NUTS-Code: DE226 Kelheim
Postleitzahl: 93326
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YL6RN24
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vorinformation erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Vorinformation benannten Frist zur Interessensbestätigung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Interessensbestätigung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden;
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.