Vergabe von Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln Aar/Hühnerkirche, Niedernhausen/Idstein, Rheingau und Stadtverkehr Idstein
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 028-070522)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Schwalbach
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65307
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rheingau-taunus.de/verkehr/rtv.html
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln Aar/Hühnerkirche, Niedernhausen/Idstein, Rheingau und Stadtverkehr Idstein
Die Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste (öPvd) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in unter Ziffer II.1.1) benannten Linienbündeln (LB). Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:
Linienbündel Aar/Hühnerkirche
Linie 224: Ehrenbach - Idstein
Linie 225: Idstein – Kettenbach
Linie 227: Wallrabenstein – Strinz-Trinitatis
Linie 240: Niedernhausen – Hahn
Linie 245: Rückershausen – Wiesbaden
Linie 247: Burg Hohenstein – Strinz-Margarethä/ Michelbach
Linie 248: Rückershausen/Hennethal – Michelbach
Linie 277: Wallrabenstein – Neuhof
Linienbündel Niedernhausen/Idstein:
Linie 218: Engenhahn – Niedernhausen
Linie 220: Oberjosbach – Idstein
Linie 223: Idstein – Königstein
Linie 228: Niedernhausen – Idstein (-Neuhof)
Linie 230: Bad Camberg – Idstein
Linie 231: Idstein – Idstein
Linie 234: (Kröftel-) Heftrich – Wallrabenstein
Linie 235: Wörsdorf – Wallrabenstein
Linienbündel Rheingau:
Linie 181: (Eltville-) Hattenheim - Oestrich-Winkel
Linie 182: (Hallgarten-) Oestrich – (-Geisenheim/Eltville)
Linie 183: Presberg – Geisenheim (-Rüdesheim)
Linie 185: Marienthal – Geisenheim (-Rüdesheim)
Linie 187: Assmannshausen – Rüdesheim
Linie 191: Espenschied/ Wollmerschied – Lorch
Linienbündel Stadtverkehr Idstein:
Linie 221: Idstein Bahnhof – Krankenhaus – Taubenberg – Gänsberg - Busbahnhof - Bahnhof
Linie 222: Bahnhof - Wörtzgarten – Krankenhaus – Bahnhof – Hochschule – Maximilianstraße - Tournelsolbad - Bahnhof
Rufbusbündel Untertaunus
Linie 223 RB: Idstein – Königstein
Linie 227 RB: (Idstein-) Wallrabenstein – Breithardt
Linie 228 RB: Niedernhausen – Idstein (-Neuhof)
Linie 229 RB: Kesselbach – Breithardt
Linie 230 RB: Bad Camberg – Idstein
Linie 231 RB: Idstein – Esch – Steinfischbach – Niederems – Esch – Idstein
Linie 270 RB: Idstein – Hahn
Rufbusbündel Rheingau
Linie 187 RB: Assmannshausen – Rüdesheim
Linie 191 RB: Espenschied/ Wollmerschied - Lorch
Die RTV behält sich das Recht vor, bei der Vergabe Leistungen aus den Rufbusbündeln in andere Linienbündel zu integrieren.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i.S.d. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i.S.d. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen, Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1) verwiesen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste (öPvd) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in unter Ziffer II.1.1) benannten Linienbündeln (LB). Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:
Linienbündel Aar/Hühnerkirche:
— Linie 224: Ehrenbach – Idstein,
— Linie 225: Idstein – Kettenbach,
— Linie 227: Wallrabenstein – Strinz-Trinitatis,
— Linie 240: Niedernhausen – Hahn,
— Linie 245: Rückershausen – Wiesbaden,
— Linie 247: Burg Hohenstein – Strinz-Margarethä/ Michelbach,
— Linie 248: Rückershausen/Hennethal – Michelbach,
— Linie 277: Wallrabenstein – Neuhof.
Linienbündel Niedernhausen/Idstein:
— Linie 218: Engenhahn – Niedernhausen,
— Linie 220: Oberjosbach – Idstein,
— Linie 223: Idstein – Königstein,
— Linie 228: Niedernhausen – Idstein (-Neuhof),
— Linie 230: Bad Camberg – Idstein,
— Linie 231: Idstein – Idstein,
— Linie 234: (Kröftel-) Heftrich – Wallrabenstein,
— Linie 235: Wörsdorf – Wallrabenstein.
Linienbündel Rheingau:
— Linie 181: (Eltville-) Hattenheim – Oestrich-Winkel,
— Linie 182: (Hallgarten-) Oestrich – (-Geisenheim/Eltville),
— Linie 183: Presberg – Geisenheim (-Rüdesheim),
— Linie 185: Marienthal – Geisenheim (-Rüdesheim),
— Linie 187: Assmannshausen – Rüdesheim,
— Linie 191: Espenschied/ Wollmerschied – Lorch.
Linienbündel Stadtverkehr Idstein:
— Linie 221: Idstein Bahnhof – Krankenhaus – Taubenberg – Gänsberg – Busbahnhof – Bahnhof,
— Linie 222: Bahnhof – Wörtzgarten – Krankenhaus – Bahnhof – Hochschule – Maximilianstraße – Tournelsolbad – Bahnhof.
Rufbusbündel Untertaunus
— Linie 223 RB: Idstein – Königstein,
— Linie 227 RB: (Idstein-) Wallrabenstein – Breithardt,
— Linie 228 RB: Niedernhausen – Idstein (-Neuhof),
— Linie 229 RB: Kesselbach – Breithardt,
— Linie 230 RB: Bad Camberg – Idstein,
— Linie 231 RB: Idstein – Esch – Steinfischbach – Niederems – Esch – Idstein,
— Linie 270 RB: Idstein – Hahn.
Rufbusbündel Rheingau:
— Linie 187 RB: Assmannshausen – Rüdesheim,
— Linie 191 RB: Espenschied/ Wollmerschied – Lorch.
Die RTV behält sich das Recht vor, bei der Vergabe Leistungen aus den Rufbusbündeln in andere Linienbündel zu integrieren. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i. S. d. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. d. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen, Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
[...]
Die Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste (öPvd) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in unter Ziffer II.1.1) benannten Linienbündeln (LB). Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:
Linienbündel Niedernhausen/Idstein
Linie 218
Linie 220
Linie 221
Linie 222
Linie 230a
Linie 230b
Linie 232
Linie 240
Linie 270
Linie 278
Linienbündel Idstein/Waldems:
Linie 223
Linie 226
Linie 231
Linie 234
Linienbündel Idstein/Hühnerkirche:
Linie 224
Linie 225
Linie 235
Linie 250
Linie 277
Linienbündel Aar:
Linie 229
Linie 245
Linie 247
Linie 248
Linienbündel Rheingau Mitte
Linie 181
Linie 182
Linie 185
Linienbündel Rheingau West
Linie 183
Linie 187
Linie 191
Linie 192
Linienbündel Kreisquerverbindung
Linie 265
Die Linienwege der zuvor genannten Linien sind in Abschnitt VII.2) (Weitere zusätzliche Informationen) dieser Änderungsbekanntmachung dargestellt. Betriebsbeginn für alle Linienbündel ist am 11.12.2022. Die Laufzeit beträgt für alle Linienbündel (mit Ausnahme des Linienbündels „Kreisquerverbindung“) acht Jahre. Der ÖDA wird eine Option zur zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr auf maximal 10 Jahre bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2032 (vsl. am 12.12.2032) enthalten. Die Laufzeit für das Linienbündel „Kreisquerverbindung“ beträgt vier Jahre. Der ÖDA wird Optionen zur einmaligen Verlängerung um vier Jahre und danach jeweils um ein weiteres Jahr auf maximal 10 Jahre bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2032 (vsl. am 12.12.2032) enthalten.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i. S. d. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. d. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen, Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1) verwiesen.
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende ist zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030 (voraussichtlich am 14.12.2030). Der ÖDA wird eine Option enthalten nach, welcher dieser zweimalig um jeweils ein Jahr verlängert werden kann. Insofern wird der ÖDA eine maximale Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2032 (voraussichtlich am 12.12.2032) haben.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG), wobei jedes Linienbündel jeweils eine eigenständige Gesamtleistung darstellt.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.plan-mobil.de/vorabbekanntmachung-busverkehrsleistungen-im-rheingau-taunus-kreis/
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) als zuständiger Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Änderungsbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) erneut ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG), wobei jedes Linienbündel jeweils eine eigenständige Gesamtleistung darstellt.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht in einer mit dieser Ändeurungsbekanntmachung geänderten Fassung als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) als zuständiger Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Linienwege (Ergänzug zu Abschnitt II 2.4):
Linienbündel Niedernhausen/Idstein
218 Engenhahn - Niedernhausen
220 Niedernh. Oberjosbach – Niedernh. – Königshofen – Niederseelbach – Engenhahn – Idstein Lenzhahn – Dasbach – Idstein
221 Idstein Bahnhof – Gänsberg – Taunusviertel - Idstein Bahnhof
222 Idstein Bahnhof – Nassauviertel – Krankenhaus - Idstein Bahnhof
230a Niedernhausen – Lenzhahn – Dasbach – Idstein
230b Idstein – Wörsdorf – Walsdorf – Bad Camberg Würges – Bad Camberg
232 Niedernhausen - Steinfischbach
240 Niedernh. – Niederseelbach – Oberseelbach – Engenhahn – Taunusstein Neuhof – Wehen – Hahn (– WI)
270 Orlen - Kesselbach - Görsroth - Idstein / Hahn - Wehen - Orlen - Kesselbach - Görsroth - Niederauroff
278 Orlen - Ehrenbach - Görsroth - Idstein (Schulverkehr)
Linienbündel Idstein/Waldems:
223 Idstein – Esch – Heftrich – Kröftel – Niederrod – Oberrod – Oberems – Glashütten – Königstein
226 Wallrabenstein - Idstein - Bermbach - Esch (Schulverkehr)
231 Idstein – Glashütten – Waldems – Weilrod
234 Kröftel - Heftrich - Idstein - Wörsdorf - Wallrabenstein (Schulverkehr)
Linienbündel Idstein/Hühnerkirche:
224 Ehrenbach -Görsroth - Idstein (Schulverkehr)
225 Idstein – Wallrabenstein – Wallbach
235 Walsdorf - Wallrabenstein (Schulverkehr)
250 Idstein – Görsroth – Hühnerkirche – Ketternschwalbach – Daisbach – Kettenbach
277 Taunusstein Neuhof – Idstein Ehrenbach – Hünstetten Oberlibbach – Kesselbach – Görsroth – Limbach – Wallbach – Wallrabenstein (Schulverkehr)
Linienbündel Aar:
229 Breithardt - Kesselbach (-Idstein im Schulverkehr)
245 Rückershausen – Kettenbach – Michelbach – Wingsbach – Bleidenstedt – Wiesbaden
247 Breithardt – Strinz-Margarethä – Hennethal – Panrod – Daisbach – Kettenbach – Michelbach
248 Kettenbach – Michelbach – Holzhausen – Breithardt – Burg Hohenstein
Linienbündel Rheingau Mitte
181 Hattenheim Bf – Hallgarten / Hallgarten - Mittelheim Bf
182 Hallgarten - Geisenheim/ Eltville / Oestrich - Winkel - Mittelheim (Schulverkehr)
185 Marienthal - Geisenheim - Winkel - Hallgarten
Linienbündel Rheingau West
183 Presberg – Stephanshausen – Johannisberg – Geisenheim - Windeck - Rüdesheim
187 Assmannshausen – Aulhausen – Rüdesheim (– Geisenheim)
191 Espenschied – Welterod – Lipporn – Wollmerschied – Ransel – Lorch
192 Lorch – Presberg
Linienbündel Kreisquerverbindung
265 Eltville – Bad Schwalbach – Bleidenstadt – Hahn – Wehen – Neuhof – Eschenhahn – Idstein