Austausch Chirurgischer Siebe
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60487
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.fdk.info
Abschnitt II: Gegenstand
Austausch Chirurgischer Siebe
Teilweise Erneuerung und Erweiterung Chirurgischer Siebe.
AGAPLESION Markus Krankenhaus, Ginnheimer Landstraße 94, 60487 Frankfurt am Main
Die Auftraggeberin plant die teilweise Erneuerung und teilweise Erweiterung der Instrumentensiebe (inkl. OP-Besteck) in ihrem Bestand. Gleichzeitig sollen die Alt-Instrumente an den Hersteller retourniert und auf ihre weitere Verwendbarkeit geprüft werden. Zudem sollen Bestand und zu liefernde Instrumente per Instrumentenmanagementsystem so eingepflegt werden, dass eine lückenlose Dokumentation und sofortige Nutzbarkeit der erneuerten Instrumente möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Es handelt sich um die teilweise Erneuerung und Erweiterung des Bestands nach Art. 32 RL 2014/24/EU bzw. § 14 Abs. 4 VgV. Zudem besteht kein Wettbewerb, weil nur der Hersteller die erforderlichen Dienst- und Lieferleistungen erbringen kann.
Ziel der Sieboptimierung ist es, die Anzahl der Siebe, die Anzahl der Siebarten und die Anzahl der Instrumente qualitativ hochwertig und gleichzeitig wirtschaftlich zu halten und Synergien verschiedener Abteilungen zu nutzen.
Der Austausch bzw. die Ergänzung von zu reorganisierenden Sieben ist bei dem Bestandshersteller und seinem Lieferanten zu beschaffen, da nur diese überhaupt in der Lage sind, die notwendigen Liefer- und Dienstleistungen zu erbringen. Eine Umstellung auf einen anderen Hersteller durch vollständige Neubeschaffung der gesamten Instrumenteninfrastruktur kommt bereits aus wirtschaftlichen, aber auch aus kapazitären Gründen nicht in Betracht. Die Schaffung einer parallelen Instrumenteninfrastruktur ist wirtschaftlich nicht abbildbar und würde unverhältnismäßige Ressourcen erfordern, die das Krankenhaus nicht aufbringen kann. Zudem ist der Umgang mit den vorhandenen Instrumenten(-sieben) in den Fachabteilungen etabliert. Eine Umschulung wäre unverhältnismäßig und kommt nicht in Betracht.
Die vorhandene und optimierte Siebstruktur ist einzuhalten. Die Festlegung auf den Auftragnehmer erfolgt, da die Nachlegereserve für defekte Instrumente in der Zentralsterilisation sonst um weitere Artikel anderer Hersteller ergänzt werden müsste, wofür keine räumlichen Kapazitäten geschaffen werden können.
Eine Retournierung vorhandener Alt-Instrumente erfolgt in gemeinsamer Abstimmung mit dem Auftragnehmer, die retournierten Alt-Instrumente werden durch den Auftragnehmer bewertet und eine weitere Verwendung beim Auftraggeber geprüft. Nur der Auftragnehmer kann diese Dienstleistung unter Einhaltung der erforderlichen Qualitätsstandards erbringen und die Garantie bieten.
Der Lieferant ist aktuell und sofort in der Lage, die Siebliste direkt in die bereits vorhandene Instrumentenmanagementsoftware einzupflegen, sodass eine lückenlose Dokumentation auch in der Inbetriebnahme Phase der optimierten Siebe sichergestellt werden kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tuttlingen
NUTS-Code: DE137 Tuttlingen
Postleitzahl: 78532
Land: Deutschland
Telefon: +49 5661710
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bbraun.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp-darmstadt.hessen.de/planung/%C3%B6ffentliches-auftragswesen/vergabekammer
1. Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
4. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.