Beschaffung "Business Technologie Plattform - Integration Suite"-Lizenz Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/326
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE72 Gießen
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung "Business Technologie Plattform - Integration Suite"-Lizenz
Die ekom21 erwägt die Beschaffung einer Lizenz der Business Technologie Plattform Integration Suite einschließlich Softwarepflege und Supportleistungen, da diese im laufenden Migrationsprojekt (geplantes Ende 31.12.2022) zur Anbindung von Drittsystemen benötigt wird.
Es ist beabsichtigt, den Auftrag an den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebene Auftragnehmer zu vergeben.
Als Enterprise-Resource-Planning (ERP) System nutzt die ekom21 für geschäftsrelevante Bereiche seit Jahren SAP-Software und Module (z. B. Rechnungswesen und Logistik) in einer an die speziellen Belange der ekom21 angepassten Ausprägung. Damit ist die ekom21 für das Geschäftssystem auf ein bestimmtes technologisches System, nämlich die SAP-Software, festgelegt.
Die ekom21 hat im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens die BTC AG bezuschlagt, die Migration des bestehenden SAP ERP auf SAP S/4HANA im Greenfield-Ansatz durchzuführen. Die diesbezüglichen Projektarbeiten haben im Juli 2021 begonnen.
Bereits während der Angebotsphase wurde seitens der BTC AG erläutert, dass die Anbindung der Fach-/ und Vorverfahren der ekom21 über die Lösung SAP BTP – Integration Suite (IS) der SAP SE erfolgen sollte. Entsprechende Vorteile wurden dargestellt. Da die Vergabeunterlagen der ekom21 vorsahen, dass die SAP-Lizenzen durch diese selbst beigestellt werden, erfolgte keine Beauftragung zur Lieferung entsprechender Lizenzen.
Im Rahmen erster fachlicher Gespräche zwischen ekom21 und BTC wurde deutlich, dass die Anbindung der Fach-/ und Vorverfahren der ekom21 über die vorgeschlagene Lösung sinnvoll und geboten erscheint. Wesentliche Vorteile sind:
• bestehende Schnittstellen und APIs zu seitens ekom21 eingesetzter Fach-/ und Vorverfahren
• laufende Wartung und fachliche Weiterentwicklung der bestehenden Schnittstellen und APIs
• praxiserprobter Einsatz der bestehenden Schnittstellen und APIs.
Die SAP BTP – Integration Suite (IS) muss als Cloud -Lösung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.
Die Konzeption der Anbindung der Schnittstellen sowie die Umsetzung der Schnittstellen erfolgt im laufenden Projekt zur Migration auf SAP S/4HANA durch die BTC AG.
Die laufende Pflege der mit der SAP BTP – Integration Suite (IS) angebundenen Schnittstellen im Sinne der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft erfolgt über die SAP Deutschland SE.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die erwogene Auftragserteilung an den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebenen Auftragnehmer stützt sich auf auftragsbezogene Sachgründe.
Als Softwarehersteller besitzt der in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung angegebene Auftragnehmer im Grunde die alleinige Berechtigung an dem von ekom21 genutzten SAP S/4HANA Softwaresystem. Die ekom21 geht daher davon aus und ist der festen Überzeugung, dass die gewünschte Beschaffung der Lizenz „Business Technologie Plattform Integration Suite“ allein durch den Rechteinhaber erfolgen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Beschaffung ausschließlich bei einer Auftragsvergabe an diesen Auftragnehmer unter Anrechnung der bereits bestehenden Nutzungsrechte gewährleistet ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung von einer Lizenz: Business Technologie Plattform - Integration Suite
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Die in Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 angegebenen Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort zwingend eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.