Beflaggung Referenznummer der Bekanntmachung: VG-0437-2021-0419
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beflaggung
Beflaggung von 63 Liegenschaften in Mittelhessen aufgeteilt in 2 Lose
Beflaggung von 35 Liegenschaften in Mittelhessen
35 Liegenschaften in Gießen, Landkreis Gießen, Lahn Dill Kreis, Marburg, Landkreis Marburg Biedenkopf
Durchführung der Beflaggung bei insgesamt 35 Liegenschaften: in Gießen, Landkreis Gießen, Lahn Dill Kreis, Marburg, Landkreis Marburg Biedenkopf.
Die Beflaggung erfolgt gemäß dem aktuellsten Flaggenerlass des Staatsanzeigers (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39/2017 vom 25. September 2017, Seite 926-927) an 11 festen Tagen, an Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl des Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen) sowie aus sonstigen besonderen Anlässen, die gesondert mitgeteilt werden.
Die Beflaggungsleistung ist in folgendem Umfang vorzunehmen:
- Diebstahlsichere Einlagerung der Flaggen
- Sicherer Transport der Flaggen
- Hissen und Einholen der Flaggen gemäß Flaggenerlass
- Durchführung von Sonderbeflaggungen im Rahmen einer 24/7 Erreichbarkeit (z. B. Tod einer bekannten Persönlichkeit oder bei Naturkatastrophen, o. Ä.) - die Reaktionszeit beträgt 2 h nach Erhalt der Anordnung. Die Sondereinsätze werden dem AN per Telefax- und/oder E-Mail mitgeteilt.
- Sicherstellung der Trocknung von nassen Flaggen
- Im Zuge einer Trauerbeflaggung ist der Trauerflor (sofern vorhanden) an die Fahne bzw. Flagge anzubringen
- Einmal jährliche Reinigung aller Flaggen (Anzahl Flaggen/Banner siehe Anlage 2)
- Aufnähen etwaig loser oder noch nicht angebrachter Liegenschaftsetiketten (stellt der AG)
Für die Beflaggung aller Liegenschaften steht ein Zeitfenster von 3 Stunden zur Verfügung. Der letzte zu beflaggende Standort muss um 7:00 Uhr beflaggt sein. Dies bedeutet, dass am ersten Standort frühestens um 4:00 Uhr mit der Beflaggung begonnen werden kann. Für das Abflaggen gilt dieses Zeitfenster ebenso. Das Abflaggen beginnt bei Einbruch der Dunkelheit. Spätestens 3 Stunden später muss der letzte Standort abgeflaggt sein.
Optional ist für den außerordentlichen Fall des Ausfalls des Dienstleisters für Los 2 (durch Insolvenz o.ä.) der Dienstleister für Los 1 zur Übernahme der Beflaggunsleistung des ausgefallenen Dienstleisters verpflichtet.
Es besteht die Option der Vertragsverlängerung um jeweils 1 Jahr auf maximal 5 Jahre. Bei den Datumsangaben handelt es sich um vorbehaltliche Temine.
Beflaggung von 28 Liegenschaften in Mittelhessen
28 Liegenschaften im Hochtaunuskreis, Wetteraukreis, Landkreis Limburg/Weilburg
Durchführung der Beflaggung bei insgesamt 28 Liegenschaften: im Hochtaunuskreis, Wetteraukreis, Landkreis Limburg/Weilburg.
Die Beflaggung erfolgt gemäß dem aktuellsten Flaggenerlass des Staatsanzeigers (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39/2017 vom 25. September 2017, Seite 926-927) an 11 festen Tagen, an Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl des Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen) sowie aus sonstigen besonderen Anlässen, die gesondert mitgeteilt werden.
Die Beflaggungsleistung ist in folgendem Umfang vorzunehmen:
- Diebstahlsichere Einlagerung der Flaggen
- Sicherer Transport der Flaggen
- Hissen und Einholen der Flaggen gemäß Flaggenerlass
- Durchführung von Sonderbeflaggungen im Rahmen einer 24/7 Erreichbarkeit (z. B. Tod einer bekannten Persönlichkeit oder bei Naturkatastrophen, o. Ä.) - die Reaktionszeit beträgt 2 h nach Erhalt der Anordnung. Die Sondereinsätze werden dem AN per Telefax- und/oder E-Mail mitgeteilt.
- Sicherstellung der Trocknung von nassen Flaggen
- Im Zuge einer Trauerbeflaggung ist der Trauerflor (sofern vorhanden) an die Fahne bzw. Flagge anzubringen
- Einmal jährliche Reinigung aller Flaggen (Anzahl Flaggen/Banner siehe Anlage 2)
- Aufnähen etwaig loser oder noch nicht angebrachter Liegenschaftsetiketten (stellt der AG)
Für die Beflaggung aller Liegenschaften steht ein Zeitfenster von 3 Stunden zur Verfügung. Der letzte zu beflaggende Standort muss um 7:00 Uhr beflaggt sein. Dies bedeutet, dass am ersten Standort frühestens um 4:00 Uhr mit der Beflaggung begonnen werden kann. Für das Abflaggen gilt dieses Zeitfenster ebenso. Das Abflaggen beginnt bei Einbruch der Dunkelheit. Spätestens 3 Stunden später muss der letzte Standort abgeflaggt sein.
Optional ist für den außerordentlichen Fall des Ausfalls des Dienstleisters für Los 1 (durch Insolvenz o.ä.) der Dienstleister für Los 2 zur Übernahme der Beflaggunsleistung des ausgefallenen Dienstleisters verpflichtet.
Es besteht die Option der Vertragsverlängerung um jeweils 1 Jahr auf maximal 5 Jahre. Bei den Datumsangaben handelt es sich um vorbehaltliche Temine.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erklärung bezüglich wettbewerbsbeschränkender Absprachen, Nachweis der Sozialversicherung und Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere Jugendarbeitsschutzgesetz)
Erklärung bezüglich Sozialabgaben, Berufsgenossenschaft und Haftpflichtversicherung
-Eigenerklärung Eignung
eine Liste mit geeigneten Referenzangaben über die in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mit folgenden Angaben:
- Art der Leistung (hier: Beflaggung)
- Umfang (Angabe der Objektanzahl)
- Empfänger (öffentliche und/oder private Empfänger)
- Ansprechpartner, Telefon, E-Mail-Adresse
- Erbringungszeitraum
Eine Referenzangabe ist dann geeignet, wenn diese in Art und Umfang dem hier zu vergebenden Auftrag entspricht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bieter die nach § 5 HVTG erforderliche Verpflichtungserklärung abzugeben haben.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform des Landes Hessen
(www.vergabe.hessen.de) zur Verfügung gestellt.
In diesem Vergabeverfahren ist ausschließlich die Abgabe elektronischer Angebote in Textform nach §126b BGB zugelassen. Sie müssen nicht mit einer elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstgesetz (VDG) versehen sein.
Die Abgabe von Angeboten in Papierform ist ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Abgabe eines elektronischen Angebots ist die Registrierung auf der Vergabeplattform des Landes Hessen. Die Angebote sind mittels der dort bereitgestellten Softwarekomponente "AI Bietercockpit" zu übermitteln.
Das elektronische Angebot muss dort bis zum Ende der festgelegten Angebotsfrist hinterlegt sein.
Dem Angebot sind folgende Erklärungen beizufügen:
- Erklärung Unternehmensdaten
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Auftragnehmer (AN) mit Abschluss eines Gebäudemanagement-Vertrages bzw. mit der Beauftragung der Leistung dazu verpflichtet, dem Auftraggeber (AG) zu ermöglichen, alle zur Leistungserfüllung vorgesehenen Personen jederzeit einer Personenüberprüfung
unterziehen zu können. Der AN darf daher nur solche Personen einsetzen, die in eine Personenüberprüfung durch das Hessische Landeskriminalamt eingewilligt haben und bei denen aus der Überprüfung keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, die deren Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Hinweise zur Zuschlagslimitierung:
Durch die Zuschlagslimitierung ist es dem Bieter möglich, auf beide Lose ein Angebot einzureichen, jedoch kann er nur für max. 1 Los den Zuschlag erhalten. Der Auftraggeber wird im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote die wirtschaftlich günstigste Verteilung der Lose auf die Bieter feststellen. Die Ermittlung, die das wirtschaftlichste Ergebnis erzielt, erfolgt nach dem preislichen Abstand zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten. Dasjenige Los wird zuerst vergeben, in dem der Abstand am größten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass die aufgrund der Limitierung erforderliche Entscheidung zu Gunsten eines Zweitplatzierten nur in dem Los ergeht, in denen der preisliche Abstand zum Erstplatzierten vergleichsweise gering ist.
Hat ein Bieter bereits als Bietergemeinschaftsmitglied den Zuschlag für ein Los erlangt, kann er als Einzelbieter kein weiteres Los mehr erhalten (und umgekehrt). Gleiches gilt auch für Nachunternehmer.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
Postleitzahl: 65203
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]