Lieferung eines Staffellöschfahrzeuges (StLF 20) für die Feuerwehr Egelsbach Referenznummer der Bekanntmachung: KU-2021-006
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Egelsbach
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63329
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kommunalup.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Staffellöschfahrzeuges (StLF 20) für die Feuerwehr Egelsbach
Lieferung eines Staffellöschfahrzeuges (StLF 20) nach Technischer Richtlinie Hessen für die Freiwillige Feuerwehr Egelsbach.
Fahrgestell
Lieferung an den Auftragnehmer von Los 2
Lieferung eines Fahrgestells gemäß beigefügter Leistungsbeschreibung zum Aufbau eines Staffellöschfahrzeug (StLF 20) nach Technischer Richtlinie Hessen.
Feuerwehrtechnischer Aufbau
Die Abholung des Fahrzeuges erfolgt im Werk des Auftragnehmers.
Lieferung eines feuerwehrtechnischen Aufbaus für ein Staffellöschfahrzeug (StLF 20) nach Technischer Richtlinie Hessen passend zum Fahrgestell aus Los 1.
Feuerwehrtechnische Beladung
Lieferung an den Auftragnehmer von Los 2
Lieferung von feuerwehrtechnischer Beladung nach der beigefügten Leistungsbeschreibung für ein Staffellöschfahrzeug (StLF 20) nach Technischer Richtlinie Hessen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Der Bieter ist in ein Berufsregister eingetragen. Nachweis der Eintragung durch eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handwerkskammer bzw. Eintragung in die Handwerksrolle (Berufsregistereintragung)
- Der Bieter besitzt eine Eintragung im Handelsregister. Nachweis durch einen aktuellen Handelsregisterauszug (Kopie oder Ausdruck aus dem elektronischen Register - Handelsregisterauszug)
- Der Bieter besitzt zur erlaubten Berufsausübung eine Gewerbeanmeldung. Nachweis durch Vorlage der Gewerbeanmeldung
- Es liegen keine zwingenden Ausschlussgründe nach §123 Abs. 1 GWB i.V.m. §42 Abs. 1 VgV und keine fakultativen Ausschlussgründen nach §124 Abs. 1 GWB i.V.m. §42 Abs. 1 VgV vor. Nachweis durch eine schriftliche Eigenerklärung.
Wenn Ausschlussgründe vorliegen, ist ggf. eine Erklärung zur Selbstreinigung nach §125 GWB bzw. die Mitteilung über den Tag der rechtskräftigen Verurteilung beizufügen. Im Falle von § 123 Abs. 4 GWB ist ein/e Nachweis/Erklärung beizufügen, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Nachweise können in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR, AVPQ), als Einzelnachweise oder vorläufig als Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter als Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) vorgelegt werden.
Präqualifikationsnachweise werden zugelassen und anerkannt, wenn Sie in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
- Erklärung über den Gesamtumsatz bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, durch eine schriftliche Eigenerklärung oder durch eine schriftliche Bestätigung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
- Der Bieter ist Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft. Nachweis durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Der Bieter kommt seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach. Nachweis durch Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen.
- Der Bieter zahlt ordnungsgemäß Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen. Nachweis durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse bzw. Bescheinigung der Krankenkasse.
- Der Bieter hat eine Betriebshaftpflichtversicherung/Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Nachweis erfolgt über eine Versicherungsbescheinigung der zuständigen Versicherung.
Nachweise können in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR, AVPQ), als Einzelnachweise oder vorläufig als Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter als Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) vorgelegt werden.
Präqualifikationsnachweise werden zugelassen und anerkannt, wenn Sie in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
- Der Bieter erklärt, dass er vergleichbare Leistungen in den letzten drei Jahren durchgeführt hat. Nachweis durch Benennung von mind. zwei Referenzen über vergleichbare Leistungen in den letzten drei Jahren (Referenzliste und ggf. Referenzschreiben).
Nachweise können in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR, AVPQ), als Einzelnachweise oder vorläufig als Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) bzw. für nationale Bieter als Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) vorgelegt werden.
Präqualifikationsnachweise werden zugelassen und anerkannt, wenn Sie in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus Egelsbach, Freiherr-vom-Stein-Straße 13, 63329 Egelsbach
Es sind keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Beabsichtigt der Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung der Leistung eine Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu bilden, ist das Formblatt 234 vorzulegen. Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung der Leistung Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, ist das Formblatt 235 vorzulegen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y8TRELS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren gem. § 160 GWB nur auf Antrag ein. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).