2. S-Bahn-Stammstrecke München einschließlich netzergänzende Maßnahmen;Realisierungszentrum Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI32217
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München einschließlich netzergänzende Maßnahmen;Realisierungszentrum
München
Vom Auftragnehmer sind umfassende Projektmanagement- und Projektsteuerungsleistungen für das Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke inkl. netzergänzende Maßnahmen zu erbringen. Im einzelnen enthalten sind die Leistungsbereiche:
— Koordinierung und Qualitätsmanagement,
— Organisation/Dokumentation,
— Kostensteuerung und Kostenkontrolle,
— Terminsteuerung,
— Vertrags- und Nachtragsmanagement,
— Planlaufmanagement,
— Inbetriebnahmemanagement,
— Risikomanagement,
— Lean Management,
— fachtechnische Überwachung der Bauüberwachung/Baukoordination.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München einschließlich netzergänzende Maßnahmen;Realisierungszentrum
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Vom Auftragnehmer sind umfassende Projektmanagement- und Projektsteuerungsleistungen für das Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke inkl. netzergänzende Maßnahmen zu erbringen. Im einzelnen enthalten sind die Leistungsbereiche:
— Koordinierung und Qualitätsmanagement,
— Organisation/Dokumentation,
— Kostensteuerung und Kostenkontrolle,
— Terminsteuerung,
— Vertrags- und Nachtragsmanagement,
— Planlaufmanagement,
— Inbetriebnahmemanagement,
— Risikomanagement,
— Lean Management,
— fachtechnische Überwachung der Bauüberwachung/Baukoordination.
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Weiterentwicklung des bestehenden Planlaufmanagementtools in folgendem Umfang:
• BA10: zusätzliche GUI Planliefervorschau, zusätzliche Bauablaufterminplan ARGE und zusätzlichen Berichtswesen Vergleich Planliefervorschau mit Bauablaufterminplan. Zu-sätzliche Anbindung ins PLM der Planungsdaten und Baudaten
• BA20: 1 Workflow zusätzlich + zusätzliche Berichte (Prioliste, Vergleich Workflow 1 mit 3, Vergleich Workflow 1 mit 5), Zusätzliche Anpassung in der GUI VV Bau gemäß Prio-liste (Bemerkungsfeld, Priofeld und Priofeld für Bericht)
• BA30: 3 Workflows zusätzlich und zusätzliche Felder für Berichte -LÄ33
Ein zusätzlicher AN müsste sich durch mehrmonatige Einarbeitung umfangreiches Projektwissen aneigenen, insbesondere in der Bewertung der vielschichtigen techn. Schnittstellen und komplexen Planungsstrukturen des Großprojekts. Zum einen würden die Kosten einer adäquaten Einarbeitung für einen neuen AN die avisierten Kosten der Nachtragsleistung überproportional erhöhen, zum anderen entstehen erhebliche Verzögerungen im Leistunsgablauf, die die enge Terminschiene im Gesamtprojekt weiter belasten. Darüber hinaus ist bei Durchführung der o.g. Leistungen durch einen weiteren AN keine eindeutig nachvollziehbare Trennung der Aufgaben mehr möglich, da die zusätzliche Leistung nur aufbauend auf den Programmierungen des beauftragen Auftragnehmers möglich ist. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wäre im Weiteren nicht nachvollziehbar, so dass sich erheblich Schnittstellen- und Kommunikationsproblematiken ergeben würden.