Verbundvergabe: Gleiserneuerung (GE) Tröbitz-Doberlug-Kirchhain, Hennersdorf W-Doberlug-Kichhain, Finsterwalde Gl 1, 8-10 Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI48013
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Verbundvergabe: Gleiserneuerung (GE) Tröbitz-Doberlug-Kirchhain, Hennersdorf W-Doberlug-Kichhain, Finsterwalde Gl 1, 8-10
Tröbitz, Doberlug-Kirchhain, Hennersdorf, Finsterwalde
Oberbauarbeiten, 8.540m Gleiserneuerung,
1 Stück Bahnübergangsbefestigung erneuern,
ca. 4.000m Durcharbeitungsstopfgang in Gleisen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Verbundvergabe: Gleiserneuerung (GE) Tröbitz-Doberlug-Kirchhain, Hennersdorf W-Doberlug-Kichhain, Finsterwalde Gl 1, 8-10
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Tröbitz, Doberlug-Kirchhain, Hennersdorf, Finsterwalde
Oberbauarbeiten, 8.540m Gleiserneuerung,
1 Stück Bahnübergangsbefestigung erneuern,
ca. 4.000m Durcharbeitungsstopfgang in Gleisen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
LÄA 11: Einsatz einer zusätzlichen Schotterplaniermaschine, kurz SSP, infolge hohen Schotteraufkommens nach regelkonformer Reinigung. Die zusätzliche SSP war notwendig um das Gleis vor den Stopfgängen freizuräumen. Entgegen des angenommenen Verschmutzungsgrades von über 40% war tatsächlich ein Verschmutzungsgrad von circa 20% gegeben. Die zusätzliche SSP hat das Gleis vor der Stopfmaschine freigeräumt.
Der zusätzliche Einsatz einer SSP war notwendig um das Gleis vor den Stopfgängen freizuräumen. Entgegen des angenommenen Verschmutzungsgrad von über 40% war tatsächlich ein Verschmutzungsgrad von circa 20% gegeben. Durch diese erhebliche Abweichung war es nicht möglich mit der kalkulierten Maschinentechnik die Leistung der geforderten Stopfgänge zu erbringen. Der tatsächliche Verschmutzungsgrad konnte trotz Einhaltung der Sorgfaltspflicht nicht vorhergesehen werden.