ABS 38 Tüßling-Freilassing PA03: Baugrunderkundungen (Erkundungsfeinkonzept, Vergabe der Bohr- und Erkundungsleistungen, Bohrbegleitung, geotechnische Gutachten) Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI37912
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS 38 Tüßling-Freilassing PA03: Baugrunderkundungen (Erkundungsfeinkonzept, Vergabe der Bohr- und Erkundungsleistungen, Bohrbegleitung, geotechnische Gutachten)
84577 Tüßling
Baugrunderkundungen ABS 38, PA03 Tüßling – Freilassing
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 3.2: Strecke 5723 km 19,443 - 29,036
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
84577 Tüßling
Baugrunderkundungen ABS 38, PA03 Tüßling – Freilassing
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
Erbringung zusätzlicher Ingenieurstunden für die Überarbeitung der bereits abgegebenen Geotechnischen Gutachten nach der Prüfung durch das EBA im PFA 3.2 -LÄ14
Die Einarbeitung der Prüfanmerkungen des EBA-Sachverständigen ist eine erforderliche Voraussetzung für die Erstellung eines belastbaren und für die weiteren Planungsphasen verwendbaren Baugrundgutachtens.
Aus den terminlichen Gründen wurde GTU aufgefordert die Gutachten ohne der finalen Prüfung seitens EBASachverständigen fertigzustellen. Nach der Prüfung mussten die abgegebene Gutachten überarbeitet werden, woraus sich ein erhöhter Überarbeitungsaufwand ergeben hat.