Rahmenvertrag HKN Referenznummer der Bekanntmachung: 21EVE55200
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60326
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60326
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag HKN
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist ein Rahmenvertrag über die Lieferung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien aus Erzeugungsanlagen ohne Förderung (HKN) an den Auftraggeber. Der Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Der Rahmenvertrag regelt die Bedingungen für den Abschluss von Einzelverträgen über die Lieferung von HKN in nachgelagerten Einzelwettbewerben.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist ein Rahmenvertrag über die Lieferung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien aus Erzeugungsanlagen ohne Förderung (HKN) an den Auftraggeber. Der Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt die Bedingungen für den Abschluss von Einzelverträgen über die Lieferung von HKN in nachgelagerten Einzelwettbewerben.
Im Rahmen der Vergabe des Rahmenvertrages wird eine Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung der Bieter durchgeführt. Gegenstand der Prüfung ist die Eignung zur Erbringung der jeweiligen Leistungen (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) sowie der Zuverlässigkeit/Gesetzestreue (Vorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB) des Bieters.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten die zur Erbringung der Leistung geeigneten und zuverlässigen Bieter, die ein gültiges Angebot abgegeben haben, einen Rahmenvertrag. Die Rahmenvertragspartner werden in nachgelagerten Einzelwettbewerben zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Hinweis zu II.2.7):
Das unter II.2.7) benannte Datum für den Beginn der Rahmenvertragslaufzeit ist ein Richtwert. Der Rahmenvertrag tritt mit der den Rahmenvertrag betreffenden Zuschlagserteilung über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG in Kraft und endet automatisch am 31.12.2029.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Anlage B1 der Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Corona-Virus:
Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweis des Auftraggebers:
Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z.B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.