Medizinisches Verbrauchsmaterial Referenznummer der Bekanntmachung: 37-2021-00059
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60435
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Medizinisches Verbrauchsmaterial
4-jährige Rahmenvereinbarung über die Lieferung von medizinischem Verbrauchsmaterial für den Rettungsdient in Frankfurt am Main.
Allgemeiner medizinischer Sachbedarf
Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat, Branddirektion, 37.Z42, Zentrallager, Feuerwehrstraße 1, 60435 Frankfurt am Main
Lieferung von allgemeinem medizinischem Sachbedarf entsprechend der Artikelliste (Anlage 1)
Airwaymanagement
Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat, Branddirektion, 37.Z42, Zentrallager, Feuerwehrstraße 1, 60435 Frankfurt am Main
Lieferung von Artikeln für das Airwaymanagement entsprechend der Artikelliste (Anlage 2)
Diagnostika
Stadt Frankfurt am Main, Der Magistrat, Branddirektion, 37.Z42, Zentrallager, Feuerwehrstraße 1, 60435 Frankfurt am Main
Lieferung von Diagnostika-Artikeln entsprechend der Artikelliste (Anlage 3)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für jedes Los gilt:
Angabe von zwei Referenzkunden
Zur Prüfung der Bietereignung sind im Angebot zwei Kundenreferenzen anzugeben. Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein und müssen vom Umfang her mindestens 80% des jeweiligen Losvolumens entsprechen. Wollen Sie weitere Referenzen freiwillig beifügen, machen Sie Ihre Angaben bitte auf einem gesonderten Beiblatt. Der Referenzkunde muss in Deutsch oder Englisch kommunizieren können.
Qualitätsmanagement:
Der Bieter sollte über ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder STeP by OEKO-TEX® verfügen. Dies ist durch ein entsprechendes Zertifikat nachzuweisen. Kann kein Zertifikat nachgewiesen werden, so sind durch den Bieter mit einer Eigenerklärung die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beschreiben. Die Eigenerklärung muss folgende Punkte enthalten:
• Qualitätspolitik
• Prozessbeschreibung (Dokumentation von Arbeits- und Materialflüssen)
• Klar abgesteckte Zuständigkeiten, die in allen Unternehmensschichten veröffentlicht und bekannt sind
• Produktrückverfolgbarkeit
• Qualitätskontrollsystem
• Kontinuierliche Mitarbeiterschulungen und Wissensmanagement
• Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
Das Zertifikat bzw. die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Formblatt ''Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz'' ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).