2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch Referenznummer der Bekanntmachung: 2019/S 047-108797
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal/
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch
Wichtiger Hinweis zum gegenständlichen Verfahren:
Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, d.h. interessierteUnternehmen sind aufgefordert sich bis zum 30.4.2018, 10.00 Uhr unter Verwendung der zur Verfügunggestellten Teilnahmewettbewerbsunterlagen zu bewerben. Die eigentliche Ausschreibungsphase beginntnachgeschaltet voraussichtlich am 15.5.2018 mit beschränkten Bieterkreis. Dieser Bieterkreis wiederum ergibtsich auf Grund der im Teilnahmewettbewerb durch die Bewerber erfolgreich nachgewiesenen Eignungskriterien.
Die o. g. Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb stehen unter http://www.deutschebahn.com/bieterportalkostenfrei zum Download zur Verfügung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
83 - Es handelt sich vorliegend um erforderliche zusätzliche Leistungen, welche sich aus dem Bauablauf für das Gewerk Spezialtiefbau ergeben.
Konkret geht es hierbei um die Herstellung der Verbauten zur Sicherung der Betriebsgleise und bestehenden Anlagen, welche im Rahmen der Herstellung der Ingenieurbauwerke notwendig sind.
Die Maßnahmen – vorwiegend Umsetzvorgänge der Ramm- und Ankerbohrtechnik – sind erforderlich, um Verzögerungen im Gesamtablauf zu minimieren.
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Land: Deutschland
83 - Es handelt sich vorliegend um erforderliche zusätzliche Leistungen, welche sich aus dem Bauablauf für das Gewerk Spezialtiefbau ergeben.
Konkret geht es hierbei um die Herstellung der Verbauten zur Sicherung der Betriebsgleise und bestehenden Anlagen, welche im Rahmen der Herstellung der Ingenieurbauwerke notwendig sind.
Die Maßnahmen – vorwiegend Umsetzvorgänge der Ramm- und Ankerbohrtechnik – sind erforderlich, um Verzögerungen im Gesamtablauf zu minimieren.
Die o.g. Umsetzvorgänge der Ramm- und Ankerbohrtechnik erfolgen im Rahmen der Ausführung von Leistungen die im Hauptvertrag des AN enthalten sind. Allerdings ist der AN über seinen Hauptauftrag nicht mit der Durchführung dieser Umsetzvorgänge beauftragt worden. Die Umsetzvorgänge der Ramm- und Ankerbohrtechnik sind erforderlich und dem Bauablauf geschuldet. Ein Wechsel des AN ist daher aus technischen Gründen nicht möglich. Ein Wechsel des AN ist einerseits aufgrund der erforderlichen speziellen betrieblichen Ausrichtung des AN für die Durchführung der o.g. Arbeiten mit enormen Schwierigkeiten verbunden. Zudem wäre der Wechsel des AN mit erheblichen Risiken für den Bauablauf verbunden. Hierdurch sind deutliche Zusatzkosten zu erwarten.