Gestellung Notärzte Rettungsdienstbereich Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-92 D
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 06413000
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenbach am Main
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63065
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.offenbach.de
Adresse des Beschafferprofils: www.had.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gestellung Notärzte Rettungsdienstbereich
Gestellung Notärzte Rettungsdienstbereich Offenbach am Main
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von drei Rahmenverträgen für die Überlassung von notärztlichem Personal auf der Grundlage von Einzelaufträgen zur Besetzung von zwei NEF und einem ITW zu bestimmten Vorhaltezeiten und deren Einsetzung in der notärztlichen Versorgung auf Veranlassung der Leitstelle.
Notarzteinsatzfahrzeug NEF 1
Die Leistungen sind vom Rettungswachenstandort am Starkenburgring 66, 63069 Offenbach aus im einheitlichen Rettungsdienstbereich der Stadt Offenbach durchzuführen.
Der Auftragnehmer ist im bezuschlagten Umfang für die Überlassung des für die Durchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten notärztlichen Personals zur Besetzung des städtischen, teils mit nichtärztlichen Personal besetzten Rettungsmittels (Notarzteinsatzfahrzeug NEF 1) am Rettungswachenstandort im Wege einer erlaubten Arbeiternehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG verantwortlich. Notwendige Ruhe- und Aufenthaltsräume für das notärztliche Personal sind in der Rettungwache vorhanden. Auch stattet die Stadt Offenbach das notärztliche Personal mit der benötigten höchstpersönlichen Schutzausrüstung aus und reinigt diese.
Für das NEF 1 in Los 1 ist das notärztliche Personal zu folgenden Vorhaltezeiten bereitzustellen: Mo-So (mit Feiertagen) von 7.00 Uhr bis 7.00 Uhr, 24 Stunden am Tag.
**Hinweis: Die Stadt Offenbach beabsichtigt während der Vertragslaufzeit eine neue Rettungswache zu errichten, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem bisherigen Standort der Rettungswache befinden wird. Nach derzeitigem (vorläufigen) Planungsstand ist mit einer Fertigstellung frühestens zum Ende des Jahres 2025 zu rechnen. Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung muss das überlassene notärztliche Personal die Rettungsmittel ausschließflich von der neuen Rettungswache aus besetzen.
Zusätzlich umfasst der Rahmenvertrag die grundsätzliche Bereitschaft zur Überlassung zusätzlichen notärztlichen Personals per Einzelauftrag zur organisatorischen, praktischen Stärkung bei Bedarf für den Einsatz in der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen, stark erhöhten Einsatzaufkommen oder im Katastrophenschutz. Die zusätzliche Überlassung ist pro Jahr auf einen Höchstwert von 10 % der jeweiligen Jahresvorhaltestunden des Rettungsmittels des Loses beschränkt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Die Stadt Offenbach am Main hat das einseitige Recht, den Vertrag um ein Jahr bis 31. März 2028 zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Verleihers auf Inanspruchnahme der Option besteht nicht.
Darüber hinaus ist die Stadt Offenbach am Main berechtigt, bei Vorliegen von Bedarfsänderungen den Vorhalteumfang bis zu 20 % bezogen auf das Vorhaltestundenkontingent des Loses eines Jahres bedarfsgerecht zu erweitern oder zu beschränken.
Notarzteinsatzfahrzeug NEF 2
Die Leistungen sind vom Rettungswachenstandort am Starkenburgring 66, 63069 Offenbach aus im einheitlichen Rettungsdienstbereich der Stadt Offenbach durchzuführen.
Der Auftragnehmer ist im bezuschlagten Umfang für die Überlassung des für die Durchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten notärztlichen Personals zur Besetzung des städtischen, teils mit nichtärztlichen Personal besetzten Rettungsmittels (Notarzteinsatzfahrzeug NEF 2) am Rettungswachenstandort im Wege einer erlaubten Arbeiternehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG verantwortlich. Notwendige Ruhe- und Aufenthaltsräume für das notärztliche Personal sind in der Rettungwache vorhanden. Auch stattet die Stadt Offenbach das notärztliche Personal mit der benötigten höchstpersönlichen Schutzausrüstung aus und reinigt diese.
Für das NEF 2 in Los 2 ist das notärztliche Personal zu folgenden Vorhaltezeiten bereitzustellen: Mo-Do von 7.00 Uhr bis 0.00 Uhr, 17 Stunden am Tag sowie Fr, Sa, So und an Feiertagen von 0.00 Uhr bis 0.00 Uhr (24 Stunden am Tag).
**Hinweis: Die Stadt Offenbach beabsichtigt während der Vertragslaufzeit eine neue Rettungswache zu errichten, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem bisherigen Standort der Rettungswache befinden wird. Nach derzeitigem (vorläufigen) Planungsstand ist mit einer Fertigstellung frühestens zum Ende des Jahres 2025 zu rechnen. Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung muss das überlassene notärztliche Personal die Rettungsmittel ausschließflich von der neuen Rettungswache aus besetzen.
Zusätzlich umfasst der Rahmenvertrag die grundsätzliche Bereitschaft zur Überlassung zusätzlichen notärztlichen Personals per Einzelauftrag zur organisatorischen, praktischen Stärkung bei Bedarf für den Einsatz in der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen, stark erhöhten Einsatzaufkommen oder im Katastrophenschutz. Die zusätzliche Überlassung ist pro Jahr auf einen Höchstwert von 10 % der jeweiligen Jahresvorhaltestunden des Rettungsmittels des Loses beschränkt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Die Stadt Offenbach am Main hat das einseitige Recht, den Vertrag um ein Jahr bis 31. März 2028 zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Verleihers auf Inanspruchnahme der Option besteht nicht.
Darüber hinaus ist die Stadt Offenbach am Main berechtigt, bei Vorliegen von Bedarfsänderungen den Vorhalteumfang bis zu 20 % bezogen auf das Vorhaltestundenkontingent des Loses eines Jahres bedarfsgerecht zu erweitern oder zu beschränken.
Intensivtransportwagen ITW
Die Leistungen sind vom Rettungswachenstandort am Starkenburgring 66, 63069 Offenbach aus im einheitlichen Rettungsdienstbereich der Stadt Offenbach durchzuführen.
Der Auftragnehmer ist im bezuschlagten Umfang für die Überlassung des für die Durchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten notärztlichen Personals zur Besetzung des städtischen, teils mit nichtärztlichen Personal besetzten Rettungsmittels (Intensivtransportfahrzeug ITW) am Rettungswachenstandort im Wege einer erlaubten Arbeiternehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG verantwortlich. Notwendige Ruhe- und Aufenthaltsräume für das notärztliche Personal sind in der Rettungwache vorhanden. Auch stattet die Stadt Offenbach das notärztliche Personal mit der benötigten höchstpersönlichen Schutzausrüstung aus und reinigt diese.
Für das ITW in Los 3 ist das notärztliche Personal zu folgenden Vorhaltezeiten bereitzustellen: Mo-Do, Fr (ohne Feiertage) von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 12 Stunden am Tag.
**Hinweis: Die Stadt Offenbach beabsichtigt während der Vertragslaufzeit eine neue Rettungswache zu errichten, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem bisherigen Standort der Rettungswache befinden wird. Nach derzeitigem (vorläufigen) Planungsstand ist mit einer Fertigstellung frühestens zum Ende des Jahres 2025 zu rechnen. Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung muss das überlassene notärztliche Personal die Rettungsmittel ausschließflich von der neuen Rettungswache aus besetzen.
Zusätzlich umfasst der Rahmenvertrag die grundsätzliche Bereitschaft zur Überlassung zusätzlichen notärztlichen Personals per Einzelauftrag zur organisatorischen, praktischen Stärkung bei Bedarf für den Einsatz in der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen, stark erhöhten Einsatzaufkommen oder im Katastrophenschutz. Die zusätzliche Überlassung ist pro Jahr auf einen Höchstwert von 10 % der jeweiligen Jahresvorhaltestunden des Rettungsmittels des Loses beschränkt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Die Stadt Offenbach am Main hat bezogen auf den ITW das einseitige Recht, den Vertrag bis zum 31. März 2027 zu verlängern (Optionszeitraum 1). Sofern Optionszeitraum 1 in Anspruch genommen wird, hat die Stadt Offenbach am Main das einseitige Recht, den Vertrag um ein Jahr bis zum 31. März 2028 zu verlängern (Optionszeitraum 2). Ein Anspruch des Verleihers auf Inanspruchnahme der Option besteht nicht.
Darüber hinaus ist die Stadt Offenbach am Main berechtigt, bei Vorliegen von Bedarfsänderungen den Vorhalteumfang bis zu 20 % bezogen auf das Vorhaltestundenkontingent des Loses eines Jahres bedarfsgerecht zu erweitern oder zu beschränken.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-ausgefüllte Eigenerklärung mit Angaben für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (siehe Ziff. 4 des Angebotsschreibens)
-ausgefüllte Anlgae Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
-aktueller Auszug aus dem Berufs- und Handelsregister* in Kopie (nicht älter als 3 Monate bei Angebotsabgabe)
[* für Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und bei Dienstleistungsaufträgen das "Vereinsregister", das "Partnerschaftsregister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder", siehe Anhang XI Richtlinie 2014/24/EU]
-Die Auftraggeberin wird für die für eine Beauftragung in Betracht kommenden Bieter außerdem einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister ziehen.
-Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung durch Bestätigung des Versicherers oder des Versicherungsmaklers für den konkreten Leistungsbereich mit mind. folgenden Deckungssummen je Versicherungsfall: EUR 5.000.000,00 gegen Personenschäden, EUR 3.000.000,00 gegen Sachschäden und EUR 50.000,00 gegen Vermögensschäden. Der Nachweis kann alternativ durch Bestätigung des Versicherers dahingehend erfolgen, dass die Versicherungssummen im Falle der Beauftragung gemäß der Anforderung angepasst wird.
*Hinweis: Die drei Versicherungsarten müssen ausdrücklich benannt sein und die Mindestbeträge müssen aus dem Nachweis hervorgehen; eine zweifache Maximierung pro Versicherungsjahr ist ausreichend.
-Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes/Bescheinigung in Steuersachen in Kopie (zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als 6 Monate)
-Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers, bei dem die überwiegende Zahl der Beschäftigten versichert ist, über das Nichtbestehen von Beitragsrückständen in Kopie (zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als 6 Monate)
-Bescheinigung der Berufsgenossenschaft, bei der die überwiegende Zahl der Beschäftigten versichert ist, über das Nichtbestehen von Beitragsrückständen (zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht älter als 6 Monate)
Für die Anforderungen bei eienr gemeinschaftlichen Beteiligung wird aus Ziff. 7 der Bewerbungsbedingungen verwiesen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist aus rechtlichen Gründen unzulässig.
Für die Qualifikation des notärztlichen Personals gelten insbesondere die Bestimmungen des Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) sowie der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes. Aus rechtlichen Gründen darf nur beim Auftragnehmer festangestelltes notärztliches Personal überlassen werden. Für die Besetzung des ITW gelten höhere Qualifikationsanforderungen gemäß aktueller Empfehlungen der DIVI.
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, jährlich (bis spät. 15. Februar; im ersten Auftragsjahr erstmalig zum 15. Mai) eine aktuelle namentliche Personalliste des zur Besetzung auf den Rettungsmitteln vorgesehenen Personals unter Angabe der Art der Qualifikation (Facharzt ja/nein), Fachgebiet und Datum des Nachweises, gesundheitlicher Eignung, eventueller Zusatzqualifikationen und absolvierter Fortbildungen sowie Einweisungen/Unterweisungen vorzulegen (s. Ziff. 8.2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrag)
-Vorlage der Erlaubnis zur Arbeiternehmerüberlassung (siehe Ziff. VI.3. Nr. 4)
Abschnitt IV: Verfahren
Da es sich bei der Gestellung des notärztlichen Personals um eine soziale und andere besondere Dienstleistung gemäß §§ 64 ff. VgV, 130 Abs. 1 GWB handelt, beträgt die zulässige Laufzeit für Rahmenvereinbarungen abweichende von § 21 Abs. 6 VgV höchstens sechs Jahre, § 65 Abs. 2 VgV.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angebote sind ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform abzugeben. Eine Abgabe per E-mail oder Fax ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss!
1. Anforderung an die Rechtsform von Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerische Haftung mit bevollmächtigtem Vertreter (siehe Bewerbungsbedingungen).
2. Neben den gemäß Abschnitt III dieser Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweisen sind mit dem Angebot folgende weitere Unterlagen vorzulegen:
- ausgefüllte Anlage Angebotsschreiben
- ausgefüllte Anlage Preisblatt NÄ (vorzulegen als MS-Excel-Datei im .xls-Format sowie zusätzlich als pdf-Dokument)
- ausgefüllte Anlage Qualifikations- und Strukturmix (vorzulegen als MS-Excel-Datei im .xls-Format sowie zusätzlich als pdf-Dokument)
- ausgefüllte Anlage Verpflichtungserklärung Tariftreue Mindestentgelt
Alle Fragen zum Verfahren, den Einhalten der Leistungen oder der Kalkulation sind ausschließlich elektronisch über die Nachrichtenfunktion der Vergabeplattform bis spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu stellen.
Der Beauftragte ist spätestens zum Leistungsbeginn bzw. dem Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Er muss der Stadt Offenbach vor Leistungsbeginn eine Kopie der Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG vorlegen und den Wegfall der Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 AÜG der Stadt Offenbach unverzüglich schriftlich mitteilen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Absatz 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegneüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegneüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]