Bauüberwachungsleistungen: Erneuerung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hattenbergstraße (Mainz) Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI34181
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachungsleistungen: Erneuerung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Hattenbergstraße (Mainz)
Rheinland-Pfalz, Landeshauptstadt Mainz, Hattenbergstraße
Die EÜ Hattenbergstraße überführt in km 28,565 der Strecke 3510 zwei elektrifizierte Gleise der Strecke 3510 und ein elektrifiziertes Gleis der Strecke 3526 über die L 423 im Stadtteil Mainz-Mombach im Bahnhofsbereich des Mainzer Hauptbahnhofs. Die Hattenbergstraße (L 423) ist im Bauwerksbereich für den Straßenverkehr zweispurig als Einbahnverkehr ausgebaut. Zusätzlich wird die L 423 von der Straßenbahn befahren. Die Straßenbahn ist zweigleisig, auf von der Straße durch einen Bord abgetrennten Fahrspuren angeordnet, elektrifiziert und wird in beiden Richtungen befahren. Ziel ist die Änderung durch Abbruch und Neubau einer Eisenbahnüberführung in annähernd gleicher Lage in den bestehenden Abmessungen einschließlich der erforderlichen Baubehelfe unter weitgehender Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes und des Straßenbahnbetriebes sowie eingeschränkter Verkehrsführung der Straße und der anliegenden Geh- und Radwege. Ein Änderungsverlangen des Straßenbaulastträgers liegt nicht vor.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauüberwachungsleistungen gem. VV BAU inkl. Leistungen SiGeKo
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rheinland-Pfalz, Landeshauptstadt Mainz, Hattenbergstraße
Die EÜ Hattenbergstraße überführt in km 28,565 der Strecke 3510 zwei elektrifizierte Gleise der Strecke 3510 und ein elektrifiziertes Gleis der Strecke 3526 über die L 423 im Stadtteil Mainz-Mombach im Bahnhofsbereich des Mainzer Hauptbahnhofs. Die Hattenbergstraße (L 423) ist im Bauwerksbereich für den Straßenverkehr zweispurig als Einbahnverkehr ausgebaut. Zusätzlich wird die L 423 von der Straßenbahn befahren. Die Straßenbahn ist zweigleisig, auf von der Straße durch einen Bord abgetrennten Fahrspuren angeordnet, elektrifiziert und wird in beiden Richtungen befahren. Ziel ist die Änderung durch Abbruch und Neubau einer Eisenbahnüberführung in annähernd gleicher Lage in den bestehenden Abmessungen einschließlich der erforderlichen Baubehelfe unter weitgehender Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes und des Straßenbahnbetriebes sowie eingeschränkter Verkehrsführung der Straße und der anliegenden Geh- und Radwege. Ein Änderungsverlangen des Straßenbaulastträgers liegt nicht vor.
NT05: Diverse Zusatzleistungen, wie mehr Betren und La-Planung als vertraglich vereinbart, Koordination + Überwachung Montage nachträgliche Übersteighilfen an Überbauten, Koordination parallele Durchführung abschließende KIB-Arbeiten und landschaftspflegerische Maßnahmen nach Vertragsende BÜW DB E+C.
Im Zuge der Baumaßnahme war eine größere Anzahl Betren und La-Planung erforderlich als anfangs angedacht und mit DB E+C vertraglich vereinbart. Zudem mussten nachträglich am Brückenüberbau Übersteighilfen montiert werden und eine aufwändige Koordination zwischen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen und KIB-Arbeiten nach vertraglichem Laufzeitende der BÜW ausgeführt werden. In diese zusätzlichen Arbeiten war die BÜW vor Ort von Anfang an involviert, so dass die Neubeauftragung einer anderen BÜW unverhältnismäßig gewesen wäre