Luftsicherheitskontrollen im Terminal FRA 1 B
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60547
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]99
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fraport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Luftsicherheitskontrollen im Terminal FRA 1 B
Die Fraport AG wird als Beliehene des Bundes ab 2023 die Luftsicherheitskontrollen am Flughafen Frankfurt/M. durchführen. Zur Vergabe dieser Leistungen an Dritte wird die Fraport AG EU-weite Vergabeverfahren durchführen. Leistungsbeginn hierfür ist grundsätzlich der 01.01.2023. Für die Luftsicherheitskontrollen im Terminal 1, Bereich B hat der bisher zuständige Bund jedoch einen bestehenden Vertrag mit einem Dienstleister, der bis zum 31.12.2023 läuft. Es ist beabsichtigt, dass die Fraport AG mit der Übernahme der Aufgabe vom Bund auch in den bestehenden Vertrag als Auftraggeberin eintritt. Die diesbezüglichen Leistungen werden durch die Fraport AG im Rahmen des EU-weiten Vergabeverfahrens daher mit Leistungsbeginn 01.01.2024 ausgeschrieben.
Durchführung der Luftsicherheitskontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz am Frankfurter Flughafen im Bereich
Terminal FRA 1 B nach Beleihung der Fraport durch den Bund.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Fraport AG wird als Beliehene des Bundes ab 2023 die Luftsicherheitskontrollen am Flughafen Frankfurt/M. durchführen und übernimmt insofern bislang dem Bund obliegende Aufgaben. Zur Erbringung der Luftsicherheitskontrollen am Flughafen Frankfurt/M. besteht im Terminal 1, Bereich B, zwischen dem bislang zuständigen Bund und der 1-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co KG ein Vertrag, der zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung auf die Fraport AG noch nicht beendet ist. Die ursprüngliche Auftragsvergabe dieses Vertrages durch den Bund erfolgte im Rahmen eines wettbewerblichen EU-weiten Vergabeverfahrens. Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2023. Es ist daher beabsichtigt, dass die Fraport AG mit Wirkung vom 01.01.2023 diesen Vertrag anstelle des Bundes als neue Auftraggeberin übernimmt. Die Auswechslung des Auftraggebers bei ansonsten gleichbleibenden Vertragsbedingungen wird nicht durch einen neuen Bedarf erforderlich, sondern durch die Aufgabenübertragung des Bundes auf die Fraport AG im Rahmen der Beleihung, bei unveränderter Bedarfslage. Die Vertragsanpassung wird unter den gegebenen Umständen als unwesentlich im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB angesehen und löst somit keine Neuausschreibungspflicht aus.
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zur Beauftragung der I-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co KG mit der Erbringung der Luftsicherheitskontrollen nach § 5 Luftsicherheitsgesetz am Frankfurter Flughafen im Terminal FRA 1 B ist vergaberechtlich nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) SektVO zulässig.
Der Auftrag kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da dieses über ein geschütztes ausschließliches Recht verfügt: Die I-SEC Deutsche Luftsicherheit SE & Co KG verfügt über einen leistungsidentischen Vertrag mit dem bisher zuständigen Bund. Da sich die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht ändern, und der Vertrag unverändert bleibt, übernimmt die Fraport AG den bestehenden Vertrag vom Bund. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch den Bund besteht nicht ohne Rechtsrisiken für die Beteiligten. Daher gibt es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung. Der für den genannten Zeitraum mangelnde Wettbewerb ist insbesondere auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
Die Leistung im Terminal 1, Bereich B wird mit Leistungsbeginn 01.01.2024 als eigenes Los im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens im Wettbewerb vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Kelsterbach
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 65451
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Vorliegend handelt es um eine Ex-Ante-Transparenz-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Diese Bestimmung lautet "Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Der vorliegende Auftrag wird daher erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erteilt. Innerhalb dieser Frist kann ein Nachprüfungsantrag bei der benannten Vergabekammer gegen die beabsichtigte Auftragserteilung eingelegt werden (§§ 160 ff. GWB). Vorab können Rügeobliegenheiten bestehen. § 160 Abs. 3 GWB lautet „Der (Nachprüfungs-)Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaut der in der- Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]