Knoten Lindau Kabeltiefbau Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI30205
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Knoten Lindau Kabeltiefbau
siehe II.1.4
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Knoten Lindau Kabeltiefbau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Lindau
siehe II.1.4
254 - Auf Anweisung der Bauüberwachung des AG (E-Mail vom 31.03.2021) musste eine Stahlbetonplatte unter einem Kabeltrog im Bereich des
Seedammes zurückgebaut werden. Aufgrund der Neuerrichtung des Kabeltroges waren auf Anweisung des AG bestehende, nicht mehr benötigte
Kabeltröge zurückzubauen. Die Stahlbetonplatte musste zurückgebaut werden, da diese unter der Trasse der neuen Kabelkanäle lag.
Der Rückbau der Stahlbetonplatte ist eng mit den Leistungen des Hauptvertrages verzahnt und muss zeitgleich erbracht werden. Alle
weiterführenden Arbeiten werden durch den AN Bau MHEL erbracht. Aus diesem Grund kann ein Dritter hier nicht ohne erhebliche Koordinationsprobleme
tätig werden. Ein Einsatz von mehreren Unternehmen gleichzeitig ist nicht möglich.