Ausbau der S11/S-Bahn, Stammstrecke Köln, VP2 Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI37738
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbau der S11/S-Bahn, Stammstrecke Köln, VP2
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln - Vergabepaket 2: Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagenplanung Lph 3+4; Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3+4; Tragwerksplanung Lph 3; Fachplanung technischen Ausrüstung Lph 3+4; Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz); Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung; Vermessung; Schall- und Erschütterungsgutachten; Leit- und Sicherungstechnik Lph 3+4; Oberleitungsanlagen Lph 3+4; 50 Hz-Anlagen Lph 3+4; Bauüberwachung bei planungsbegleitenden Ortsbegehungen, Vermessungs- und Baugrundleistungen, Arbeiten zur Bestandserkundung und Begehungen zu Umweltuntersuchungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ausbau der S11/S-Bahn, Stammstrecke Köln, VP2
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln - Vergabepaket 2: Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagenplanung Lph 3+4; Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3+4; Tragwerksplanung Lph 3; Fachplanung technischen Ausrüstung Lph 3+4; Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz); Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung; Vermessung; Schall- und Erschütterungsgutachten; Leit- und Sicherungstechnik Lph 3+4; Oberleitungsanlagen Lph 3+4; 50 Hz-Anlagen Lph 3+4; Bauüberwachung bei planungsbegleitenden Ortsbegehungen, Vermessungs- und Baugrundleistungen, Arbeiten zur Bestandserkundung und Begehungen zu Umweltuntersuchungen
Nachweis der Erdbebensicherheit für neue Bauwerke (MKA 6_3)
Der Lastfall Erdbeben hat in der Entwurfsplanung maßgebenden Einfluss auf die Konstruktion des Überbaus, der Stützen, der Gründung und auf das Lagerungskonzept. Der Planungsbereich unterliegt der Erdbebenzone 1 mit einer seismischen Intensität von 6,5 bis 7. Um die beauftragte Tragwerksplanung für die neu zu planenden Ingenieurbauwerke im Sinne einer erdbebengerechten Planung abzuschließen, ist die Nachweisführung der Erdbebensicherheit zwingend erforderlich. Diese besondere Leistung der Lph 3 war in der Leistungsbeschreibung zum Vertrag nicht enthalten.
Bei einem Wechsel des AN würde aufgrund des Vergabeprozesses sowie einer wiederholten Erarbeitung der statisch konstruktiven Planungsgrundlagen nach Beauftragung eine Verzögerung von mindestens 12 Monaten entstehen. Diese Verzögerung hätte eine Verschiebung sämtlicher Projektmeilensteine einschließlich der Inbetriebnahme zur Folge. Aufgrund der Kostennominalisierung würde dies zu signifikant steigenden Projektkosten von mehreren Millionen Euro führen.
Die Arge S11 ist mit sämtlichen Leistungen der Tragwerksplanung in der Leistungsphase 3 beauftragt. Es besteht eine zwingende technische Abhänigigkeit zwischen dem beauftragten Leistungssoll und den ergänzenden Erdbebennachweisen, da diese einen Lastfall innerhalb der zu erstellenden Entwurfsstatik darstellen. Die Lasten für die Erdbebennachweise werden im bereits beauftragten und erstellten statischen Modell angesetzt. Die Ergebnisse haben unmittelbaren Einfluss auf die konstruktive Ausgestaltung der entsprechenden Objekte.
Ein Wechsel des AN hätte zur Folge, dass Leistungen zur Tragwerksplanung von einem weiteren Auftragnehmer wiederholt werden müssten, um die technischen Grundlagen für die Bewertung zu schaffen. Beispielhaft ist hier die Erstellung des statischen Modells inklusive der dauerhaften Lasten des Bauwerks zu nennen. Die Ergebnisse des neuen AN müssten dann vom eigentlichen AN in seine Tragwerksplanung integriert werden. Dies würde eine ohnehin zusätzliche (Nachtrags-)leistung des bereits beauftragten AN bedeuten. Zudem bestehen wie unter c) erläutert Wechselwirkungen zwischen den Erdbebennachweisen und der konstruktiven Ausbildung der Bauwerke.
Dies würde Terminverzug und Zusatzkosten wie unter b) beschrieben verursachen. Allein durch die Nominalisierung von einem Jahr, ergeben sich Zusatzkosten in Höhe von ca. 6 Mio. Euro.