OZG-Umsetzung Fahrtenschreiber Referenznummer der Bekanntmachung: Z-003-w-06-01#019
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://wirtschaft.hessen.de/Startseite
Abschnitt II: Gegenstand
OZG-Umsetzung Fahrtenschreiber
Umsetzung des OZG-Projekts Fahrtenschreiber im Rahmen des Einer-für-Alle (EfA)-Verfahrens
Unterstützung bei der OZG-Umsetzung der Leistung Fahrtenschreiber im Rahmen des EfA-Verfahrens
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Direktbeauftragung der AKDB ist zulässig, weil es sich bei dem beabsichtigten Austauschverhältnis um eine horizontale Kooperation im Sinne des § 108 Abs. 6 GWB zwischen dem Auftraggeber und der AKDB handelt. Mit dem Auftraggeber und der AKDB haben sich zwei öffentliche Auftraggeber zu einer Zusammenarbeit entschlossen, um öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Aufgrund ihrer Trägerschaft und besonderen Staatsnähe ist die AKDB eine als Anstalt öffentlichen Rechts organisierte kommunale IT-Dienstleisterin und somit öffentliche Auftraggeberin. Neben dem Bund sind auch die Länder und die Kommunen durch das OZG gesetzlich verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen zu digitalisieren. Die AKDB ist satzungsmäßig von ihren kommunalen Trägern dazu verpflichtet, für Kommunen Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik zu entwickeln, zur Verfügung zu stellen und zu betreiben. Im Hinblick auf die Umsetzung des OZG-Projekts „Fahrtenschreiber“ besteht daher Zielidentität. Die Zusammenarbeit des Auftraggebers und der AKDB beruht auch auf einem „kooperativen Konzept“, bei dem der Auftraggeber die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des OZG-Projekts „Fahrtenschreiber“ übernimmt, einschließlich Reporting, Steuerung und Organisation des Gesamtprojekts. Damit leistet der Auftraggeber wesentliche und unerlässliche Beiträge in der Zusammenarbeit. Die AKDB entwickelt die Software für das OZG-Umsetzungsprojekt „Fahrtenschreiber“ und übernimmt zudem die Fortentwicklung und die Pflege der Software. Ferner besteht ein ausschließlich öffentliches Interesse an der Zusammenarbeit, die daraus resultiert, dass die Zusammenarbeit lediglich der Kostendeckung dient und keine darüber hinausgehende Vergütung erfolgt. Die AKDB verfolgt aufgrund ihres Satzungszwecks keine Gewinnerzielungsabsicht. Im Übrigen erreichen die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber die Tätigkeitsschwelle von 20 % nicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.akdb.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach vorstehender Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde. Unternehmen, die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im wegen des Nachprüfungsverfahrens geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter VI.4.1 genannten Stelle zu beantragen ist.