OZG-Umsetzung Fahrtenschreiber Referenznummer der Bekanntmachung: Z-003-w-06-01#019

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://wirtschaft.hessen.de/Startseite
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

OZG-Umsetzung Fahrtenschreiber

Referenznummer der Bekanntmachung: Z-003-w-06-01#019
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Umsetzung des OZG-Projekts Fahrtenschreiber im Rahmen des Einer-für-Alle (EfA)-Verfahrens

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware
72212000 Programmierung von Anwendersoftware
72222300 Informationstechnologiedienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Unterstützung bei der OZG-Umsetzung der Leistung Fahrtenschreiber im Rahmen des EfA-Verfahrens

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Erfahrung mit OZG-Leistungen und speziell Fahrtenschreiber inklusive Fachverfahren / Gewichtung: 0,5
Qualitätskriterium - Name: Bestehende Kooperation mit relevanten, im Fahrtenschreiber involvierten Organisationen / Gewichtung: 0,5
Preis - Gewichtung: 0,5
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die Direktbeauftragung der AKDB ist zulässig, weil es sich bei dem beabsichtigten Austauschverhältnis um eine horizontale Kooperation im Sinne des § 108 Abs. 6 GWB zwischen dem Auftraggeber und der AKDB handelt. Mit dem Auftraggeber und der AKDB haben sich zwei öffentliche Auftraggeber zu einer Zusammenarbeit entschlossen, um öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Aufgrund ihrer Trägerschaft und besonderen Staatsnähe ist die AKDB eine als Anstalt öffentlichen Rechts organisierte kommunale IT-Dienstleisterin und somit öffentliche Auftraggeberin. Neben dem Bund sind auch die Länder und die Kommunen durch das OZG gesetzlich verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen zu digitalisieren. Die AKDB ist satzungsmäßig von ihren kommunalen Trägern dazu verpflichtet, für Kommunen Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik zu entwickeln, zur Verfügung zu stellen und zu betreiben. Im Hinblick auf die Umsetzung des OZG-Projekts „Fahrtenschreiber“ besteht daher Zielidentität. Die Zusammenarbeit des Auftraggebers und der AKDB beruht auch auf einem „kooperativen Konzept“, bei dem der Auftraggeber die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des OZG-Projekts „Fahrtenschreiber“ übernimmt, einschließlich Reporting, Steuerung und Organisation des Gesamtprojekts. Damit leistet der Auftraggeber wesentliche und unerlässliche Beiträge in der Zusammenarbeit. Die AKDB entwickelt die Software für das OZG-Umsetzungsprojekt „Fahrtenschreiber“ und übernimmt zudem die Fortentwicklung und die Pflege der Software. Ferner besteht ein ausschließlich öffentliches Interesse an der Zusammenarbeit, die daraus resultiert, dass die Zusammenarbeit lediglich der Kostendeckung dient und keine darüber hinausgehende Vergütung erfolgt. Die AKDB verfolgt aufgrund ihres Satzungszwecks keine Gewinnerzielungsabsicht. Im Übrigen erreichen die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber die Tätigkeitsschwelle von 20 % nicht.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
26/10/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.akdb.de/
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach vorstehender Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde. Unternehmen, die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im wegen des Nachprüfungsverfahrens geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter VI.4.1 genannten Stelle zu beantragen ist.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
01/11/2021

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