Ausbau der S11/S-Bahn, Stammstrecke Köln, VP2 Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI37738
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbau der S11/S-Bahn, Stammstrecke Köln, VP2
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln - Vergabepaket 2: Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagenplanung Lph 3+4; Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3+4; Tragwerksplanung Lph 3; Fachplanung technischen Ausrüstung Lph 3+4; Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz); Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung; Vermessung; Schall- und Erschütterungsgutachten; Leit- und Sicherungstechnik Lph 3+4; Oberleitungsanlagen Lph 3+4; 50 Hz-Anlagen Lph 3+4; Bauüberwachung bei planungsbegleitenden Ortsbegehungen, Vermessungs- und Baugrundleistungen, Arbeiten zur Bestandserkundung und Begehungen zu Umweltuntersuchungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ausbau der S11/S-Bahn, Stammstrecke Köln, VP2
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
Ausbau der S11/S-Bahn Stammstrecke Köln - Vergabepaket 2: Leistungen Objektplanung Verkehrsanlagenplanung Lph 3+4; Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3+4; Tragwerksplanung Lph 3; Fachplanung technischen Ausrüstung Lph 3+4; Umweltplanung (UVS, LBP, Fachbeitrag Artenschutz); Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung; Vermessung; Schall- und Erschütterungsgutachten; Leit- und Sicherungstechnik Lph 3+4; Oberleitungsanlagen Lph 3+4; 50 Hz-Anlagen Lph 3+4; Bauüberwachung bei planungsbegleitenden Ortsbegehungen, Vermessungs- und Baugrundleistungen, Arbeiten zur Bestandserkundung und Begehungen zu Umweltuntersuchungen
Koordinierung der LST-Planungen aus Parallelprojekten zum Projekt S11 zur Schaffung einer belastbaren Planungsgrundlage. (MKA 5_2)
Um für den beauftragten Planungsbereich im Projekt S11 eine valide Planungsgrundlage hinsichtlich der leit- und sicherungstechnischen Ausrüstung zu schaffen, die zur Erarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung erforderlich ist, müssen die ausrüstungstechnischen Planungen der korrespondierenden und vorlaufenden Projekte koordiniert werden (ESTW Köln Hbf. 1. und 2. Baustufe, Ausbau Südlich Gummersbacher Straße). Da sich diese Projekte ebenfalls im Planungsstadium befinden, liegen hierzu keine gesamthaft koordinierten Bestandsunterlagen vor (Signallagepläne, Kabelpläne, schematische Übersichtspläne, etc.), auf welche der AN seine Planung beginnen könnte. Die Schaffung dieser notwendigen Planungsgrundlage ist nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten jedoch zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich.
Ein Wechsel des AN würde zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf führen. Der Auftragnehmer befindet sich seit mehreren Monaten in der Planung, sodass weitere Verzögerung zur Schaffung von Planungsgrundlagen die Vertragstermine verschieben würden. Bei einem Wechsel des AN würde aufgrund des Vergabeprozesses sowie eine anzusetzende Einarbeitungszeit eine Verzögerung von mindestens 12 Monaten entstehen. Diese Verzögerung hätte eine Verschiebung sämtlicher Projektmeilensteine einschließlich der Inbetriebnahme zur Folge. Aufgrund der Kostennominalisierung würde dies zu signifikant steigenden Projektkosten von mehreren Millionen Euro führen.
Durch den unter b) beschriebenen Zeitverzug wären auch zusammenhängende Planungen in anderen Verträgen, auch bei anderen Eisenbahninfrastruktur-Unternehmen, betroffen, welche durch den Verzug behindert werden würden. Hierdurch ergeben sich Zusatzkosten, allein durch die Nominalisierung von einem Jahr, in Höhe von ca. 6 Mio. Euro. Der aktuelle AN hat umfangreiche Planungsvorkenntnisse in den unter a) beschriebenen Projekten. Bei Wechsel des AN müssten Planungskenntnisse wiederholt erworben und vergütet werden.