Prozessrechneranlage zur Messdatenerfassung Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI49540
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60326
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Prozessrechneranlage zur Messdatenerfassung
Die DB Energie betreibt die Energieinfrastruktur der Deutschen Bahn. Maßgeblich wird diese durch die Elektroenergieversorgung für den Zugbetrieb bestimmt. Dazu betreibt die DB Energie zur deutschlandweiten Verteilung der elektrischen Energie ein Übertragungsnetz auf Hochspannungsebene (110 kV, 16,7 Hz), dessen Koordination und Überwachung durch die Hauptschaltleitung (HSL) gewährleistet wird. Des Weiteren werden weite Strecken des Fernbahnverkehrs der Deutschen Bahn elektrisch betrieben. Hierfür sind deutschlandweit sieben Zentralschaltstellen zur Beobachtung und Steuerung der Oberleitungen (15 kV, 16,7 Hz) installiert. Diese werden derzeit gemeinsam mit den Netzleitsystemen der Stromschienengeführten
S-Bahnen Berlin und Hamburg in ein zentrales Verbundleitsystem (VLS) überführt. Die genannten Netzleitsysteme ermitteln neben Meldungen über den zu beobachtenden Bereich zusätzlich Messwerte aus dem elektrischen Netz. Die ermittelten Messwerte dienen der Einschätzung eines betriebsgerechten Versorgungszustandes der betroffenen Anlagen.
Die DB Energie hat in ihrem deutschlandweiten Versorgungsgebiet sowohl Diagnose- als auch Mess- und Netzschutzgeräte verschiedener Hersteller in DC-, 16,7 Hz- und 50 Hz-Systemen installiert, welche Störschriebe sowie Messwerte in Form von Mittelwerten und transienten Netzdaten bereitstellen. Deshalb hat die DB Energie Bedarf an einer zentralen Zusammenführung und erweiterten Auswertung aller Messdaten aus den elektrisch geführten Netzen.
Der Auftraggeber ist im Sinne der EU-Richtlinie 2008/114/EG als ein Unternehmen der kritischen Infrastrukturen (KRITIS) eingestuft. KRITIS-Unternehmen haben eine wichtige Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten können. Aus diesem Grund beruft sich der Auftraggeber auf sein Recht (§§ 5, 41 VgV), vor der Ausgabe der vollständigen Auftragsunterlagen die Abgabe einer unterschriebenen Vertraulichkeitsvereinbarung zu fordern, um den Schutz der Vertraulichkeit sicherheitskritischer Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens gewährleisten zu können.
Anzubieten sind die Lieferung der Software und Hardware für die zentrale Prozessrechneranlage der DB Energie GmbH, die Detailspezifikation in Form eines Pflichtenhefts für die projektspezifischen Konfigurationen und Anpassungen, die Konfiguration und Anpassung der Software an die kundenspezifischen Anforderungen, die Unterstützung bei Test und Inbetriebnahme aller zur Erfüllung der Aufgabenstellung notwendigen Funktionen, die Inbetriebnahme des Systems einschließlich Dokumentation und Schulung des Personals des Auftraggebers sowie ein Servicevertrag.
Die neue zentrale Prozessrechneranlage ist durch den Bieter komplett zu errichten und in deutscher Sprache zu erstellen.
Das zu beschaffende System muss unter anderem folgende Funktionen aufweisen:
• Zentrale Datenspeicherung von bis zu 1.500TB
• Redundanzfunktion
• Abgesetzte Arbeitsplätze zur Auswertung der Daten an weiteren Standorten
• Small- und Big-Data-Analysen
• Funktionen zur Datenauswertung
• Fast-Fourier-Analyse
• Ortskurvenberechnung
• Impedanzverläufe im Oberschwingungsspektrum
• Das neue System muss den Anforderungen zur Informationssicherheit nach §11 Abs. 1a EnWG und den damit in Verbindung stehenden IT-Sicherheitskatalog der BNetzA genügen.
Der Liefer- und Leistungsumfang besteht im Wesentlichen aus:
• standortübergreifende redundante Hardware an zwei Standorten
• Schnittstellen in die Bürowelt und zu anderen Verarbeitungssystemen (TASE.2-Kopllung zum VLS)
• Datenimport verschiedener Formate
• CSV
• XML
• Proprietäre Formate
• Anwender- und Systemsoftware
• Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit auf der Basis geltender Normen und Richtlinien ISO/IEC 27001 und 27002.
Zur Projektrealisierung und Systemeinführung notwendige Dienstleistungen umfassen unter anderem:
• Projektmanagement
• Systemanalyse/Pflichtenheft
• Datenmodellierung, Parametrierung und Bildgenerierung
• Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb und Abnahme
• Qualitätssicherung und Prüfungen (Werkfunktions- (FAT) und Inbetriebnahmeprüfung (SAT))
• Schulung für Betriebspersonal und Daten- und Systemadministration
• vollständige Dokumentation
siehe Lastenheft
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Prozessrechneranlage zur Messdatenerfassung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Für die Teilnahmeanträge mit den geforderten Erklärungen und Nachweise sind die Formblätter zu verwenden, die wie unter I.3 beschrieben verfügbar sind.
2) Die für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bewerber werden gesondert zur Angebotsabgabe aufgefordert.
3) Voraussetzung für den Erhalt der vollständigen Unterlagen für die Angebotserstellung ist die Vorlage der bestätigten Vertraulichkeitsvereinbarung, die mit den Formblättern den Bietern zur Verfügung gestellt wird. Die unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung ist dem Teilnahmeantrag beizufügen.
4) Für die Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen sowie des Angebotes erfolgt keine Kostenerstattung.
5) Mitglieder von Bewerbergemeinschaften haben grundsätzlich alle Erklärungen/Nachweise für jedes Mitglied abzugeben. Nicht deutschsprachige Nachweise müssen als beglaubigte Übersetzung in Deutsch vorgelegt werden (geforderter Mindeststandard).
6) Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig. Eine Mehrfachbewerbung ist auch eine Bewerbung unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros. Mehrfachbewerbungen von Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft bzw. unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros haben das Ausscheiden aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zur Folge.
7) Es erfolgt keine Rückgabe der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen.
8) Bewerber haben die Vergabeunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit der Unterlagen sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten Bekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bewerbers gegen geltendes Recht, so hat der Bewerber den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist der Bewerber mit diesen Einwendungen präkludiert.
9) Bewerber haben Verstöße gegen Vergabevorschriften zu rügen. Es gelten die Bestimmungen in § 160 Abs. 3 GWB. Soweit ihrer Rüge nicht abgeholfen wird, sind sie insbesondere verpflichtet, innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einzureichen. Ansonsten ist der Antrag gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig.
10) Die Vergabestelle behält sich vor, Rückfragen, die nicht bis spätestens 10 Werktage vor Ablauf der Abgabefrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
11) Anfragen zu Inhalten der Verdingungsunterlagen und zum Verfahren sind während des Verfahrens ausschließlich schriftlich per Mail an die genannte Kontaktstelle zu richten. Anfragen von verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Relevanz werden anonymisiert, die Frage und die Antworten anschließend an alle Bewerber übermittelt. Es gelten hierbei die von den Bewerbern im Teilnahmeantrag genannten Zustelladressen (E-Mail).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.