Belieferung mit Fachliteratur über ein Online-Bestell- und Verwaltungs-Portal Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2021_013
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Belieferung mit Fachliteratur über ein Online-Bestell- und Verwaltungs-Portal
Die Auftraggeberin benötigt ein Online-Bestell- und Verwaltungs-Portal für die Belieferung von Fachliteratur.
Die Auftraggeberin benötigt ein Online-Bestell- und Verwaltungs-Portal für die Belieferung von Fachliteratur.
Derzeit umfasst der Bezug von Fachliteratur der Auftraggeberin rund 450 Abonnements. Es handelt sich dabei um Fachliteratur unterschiedlicher Produktkategorien. Bei den rund 450 Abonnements handelt es sich um ein geschätztes Netto-Jahresvolumen, welches unter die Buchpreisbindung fällt, von [Betrag gelöscht] Euro. Des Weiteren behält sich die Auftraggeberin vor, einzelne Produkte stückweise zu bestellen (keine Mindestbestellmenge). Eine Nennung dieser Einzel-Produkte ist an dieser Stelle nicht möglich. Die Auftraggeberin geht von rund 180 Einzel-/Monobestellungen pro Vertragsjahr aus. Die Auftraggeberin geht von rund 180 Einzel-/Monobestellungen pro Vertragsjahr aus. Bei den rund 180 Einzel-/Monopolbestellungen handelt es sich um ein geschätztes Netto-Jahresvolumen, welches unter die Buchpreisbindung fällt, von [Betrag gelöscht] Euro. Sowohl bei den Einzel-/Monobestellungen als auch bei den Abonnements handelt es sich um Erfahrungswerte aus den Jahren 2018 bis 2020. Aufgrund von Schwankungen, wie z. B. Organisationsveränderungen, Neubestellungen, Kündigungen und Umstellungen von Print- auf Onlinewerke, kann die Anzahl der Aufträge von den genannten Mengen abweichen. Eine Garantie im Hinblick auf eine feste Auftragsmenge - weder eine Mindestabnahmemenge noch eine Abnahmegarantie - ist damit nicht gegeben. Die vorgenannten Mengenangaben dienen lediglich als Anhaltspunkte für die Bieter und sind daher nur als Rahmen zu verstehen. Bei der Beschaffung von Fachliteratur ist das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) zu berücksichtigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe LSL GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYY0P
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Einlegung von Rechtsbehelfen
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."