Lizenzen und Pflege für Antiviren- und Antispamsoftware in der E-Mail-Infrastruktur am Internetübergang Land Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2021-0086
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Lizenzen und Pflege für Antiviren- und Antispamsoftware in der E-Mail-Infrastruktur am Internetübergang Land Hessen
Beschaffung von Lizenzen und anschließende Pflege für die Antiviren- und Antispamsoftware in der E-Mail-Infrastruktur am Internetübergang des Landes Hessen
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Zeitlich befristete Überlassung einer Antivirussoftwarelösung und einer Antispamkomponente (on premises) für mindestens 169.000 Benutzer sowie anschließende Pflege der Software (Produkt-Updates, Patches, Signaturen), welche an der Schnittstelle zum Internet eingesetzt werden soll.
Es werden technische Mindestanforderungen an die Antispam-/Antiviruskomponente sowie an den Informations- /Softwaresupport gestellt. Anhand des Dokuments "Kriterienkatalog" erfolgt eine Überprüfung der Mindestanforderungen anhand von Ausschluss- und Bewertungskriterien.
Die Laufzeit beträgt jeweils 24 Monate mit zweimaliger Verlängerungsoption für je 12 Monate. Der jeweilige Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung, spätestens aber zum 01.02.2022.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
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Darstellung von mindestens 1 geeigneten Referenz (Datei "Referenzen") aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist"), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entspricht.
• Überlassung von Antiviren-/Antispamsoftwarekomponenten für E-Mail in einem Umfeld mit einer Anzahl von mindestens 80.000 Nutzern
• Pflege von Antiviren-/Antispamsoftwarekomponenten für E-Mail in einem Umfeld mit einer Anzahl von mindestens 80.000 Nutzern
Die Leistungen können in gleichen Referenzen nachgewiesen werden; die erbrachten Leistungen können auf mehrere Referenzen aufgeteilt werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 - HVTG - (GVBl. S. 338) weist die Vergabestelle darauf hin, dass die Bieter
(Bietergemeinschaft) sowie deren Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) bzw. Verleihunternehmen (§ 6 HVTG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 4 HVTG zu Tariftreue und Mindestlohn mit ihrem digitalen Angebot abzugeben haben (Datei "Verpflichtungserklaerung_Tariftreue").
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de/NetServer/) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Die Vergabestelle wird für den für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter und seinen Unterauftragnehmern eine Abfrage bei Korruptions- und Vergaberegistern, insbesondere bei der Informationsstelle für Vergabesperren bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, vornehmen.
Ebenso wird von dem für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung angefordert.
Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB: Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB ausgefüllt mit seinem Angebot vorzulegen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Eigenerklärung in der geforderten Form abzugeben. Bei geplantem Einsatz von Unterauftragnehmern
ist die Eigenerklärung von jedem Unterauftragnehmer in der erforderlichen Form vorzulegen. (Datei "Eigenerklaerung_Par_123_GWB")
Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen nach § 124
GWB: Der Bieter hat die Eigenerklärung zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB ausgefüllt mit seinem Angebot einzureichen.
Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Eigenerklärung in der geforderten Form abzugeben. Bei geplantem Einsatz von Unterauftragnehmern
ist die Eigenerklärung von jedem Unterauftragnehmer in der erforderlichen Form vorzulegen. (Datei "Eigenerklaerung_Par_124_GWB")
Hinweise der Vergabestelle zu den Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB: Sollten ein oder mehrere Gründe bejaht werden, wird der Bieter/das Mitglied der Bietergemeinschaft/Unterauftragnehmer gebeten, diesen Grund bzw. diese Gründe
unter präziser Darstellung des relevanten Sachverhalts sowie die unternommenen Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Die Vergabestelle wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die
Teilnahme des Bieters/Mitglieds der Bietergemeinschaft/ Unterauftragnehmers am Vergabeverfahren zulässig ist oder der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.