Bauüberwachungsleistungen: ESTW Flieden: Telekommunikation (TK) Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41231
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachungsleistungen: ESTW Flieden: Telekommunikation (TK)
Bauüberwachungsleistungen gem. VV BAU-STE (TK)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauüberwachungsleistungen: ESTW Flieden: Telekommunikation (TK)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
ESTW Flieden
Bauüberwachungsleistungen gem. VV BAU-STE (TK)
NT01: Mehrstunden
Die ursprünglich bestellten Stunden der Fa. Wittfoth Elektrotechnik GmbH, die als Bauüberwachung TK im Projekt ESTW Flieden tätig ist, wurden durch die insgesamt zu wenig kalkulierten Stunden und einem erhöhten Mehraufwand überschritten. Die mangelhafte Ausführungsplanung und die Verzögerungen in der Bauausführungen führten letztendlich dazu, dass die Fa. Wittfoth einen erhöhten Mehraufwand durch zusätzliche Koordinationsleistungen und erforderlichen Abstimmungen gehabt hat.
Für den erforderlichen Mehraufwand war die schnelle Ausführung von wittfoth-elektrotechnik GmbH zwingend erforderlich. Der AN ist bereits als TK Bauüberwacher mit dem Projekt und der verbundenen Thematik vertraut und der Wechsel eines neuen AN würde erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf führen. Dies würde den gesamten Ablauf stark gefährden, wodurch gravierende wirtschaftliche Auswirkungen entstünden.