Ausrüstung Wäscherei | Libyen Referenznummer der Bekanntmachung: 7200073024
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausrüstung Wäscherei | Libyen
Lieferung von zwei Losen bzgl. Ausrüstung für Wäschereien.
Waschmaschinen / Trockner
00000 Libyen
Lieferung von zwei Losen bzgl. Ausrüstung für Wäschereien.
PN 17.3502.6-009.00
Bügelmaschine / Wagen
00000 Libyen
Lieferung von zwei Losen bzgl. Ausrüstung für Wäschereien.
PN 17.3502.6-009.00
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB sowie § 19 MiLoG vorliegen.
Für beide Lose gilt:
Das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vor diesem Angebot Erfahrungen in der Lieferung von Wäschereiausrüstung bzw. einer vergleichbaren Leistung gem. Spezifikation für das jeweils angebotene Los gesammelt und kann hierzu mindestens ein Referenzprojekt je angebotenes Los nachweisen.
Der Nachweis ist ebenfalls erfüllt, wenn der Inhalt der Lieferung für das Referenzprojekt auch nur anteilig die vergleichbare Technologie enthält
Dem Angebot sind die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) - Fassung Mai 2021 - der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zugrunde zu legen.
Diese werden Vertragsbestandeil bei Beauftragung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYYRYDKJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.