Veranstaltungen zu Maßnahmen zu Supervision und Mediation Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2021_022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Veranstaltungen zu Maßnahmen zu Supervision und Mediation
Leistungsgegenstand sind die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Supervision und Mediation in Einzelgesprächen oder Gruppenveranstaltungen mit verschiedenen Schwerpunkten und Zielen für unterschiedliche Personengruppen.
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Lärchenweg 20 35315 Homberg/Ohm oder angemietete Seminarräume innerhalb von Hessen
Supervision
In den Supervisionsveranstaltungen werden Mitarbeitende der Auftraggeberin in Einzelgesprächen oder in Gruppenveranstaltungen bei der Reflektion ihrer Arbeit sowie der Bewältigung des damit verbundenen Stresserlebens beraten und angeleitet.
Ziel des ist es sowohl, die Teilnehmenden bei der Bewältigung belastender Situationen und Stress im Arbeitsalltag zu unterstützen und ihnen Strategien zur Stressbewältigung zur Verfügung zu stellen, als auch die Qualität der Arbeit durch die Reflektion des eigenen Handelns langfristig sicherzustellen.
Die Inhalte der Supervision sind im beruflichen Kontext anzusiedeln und betreffen:
- erlebte Situationen
- Austausch zu Erfahrungen und Problemen
- Gedanken und Gefühle
- Konflikte
- Rollenerwartung und -verhalten
- Zusammenarbeit und Prozesse
- Problemlösestrategien
- Strategien zum Umgang mit Stress und emotionalen Belastungen
- Persönliches Verhalten und dessen zugrundeliegende Faktoren
Je nach der Zielgruppe und der Ausgangssituation, in der sie sich befindet, können die In-halte und Schwerpunkte der Supervisionsveranstaltungen variieren.
Mediation
Allparteiliche Begleitung von Konfliktparteien im beruflichen Kontext bei der Suche nach einer Lösung des Konfliktes. Die Konfliktparteien können hierbei sowohl in Einzelgesprächen als auch Gruppengesprächen in die Mediation gehen.
Ziel der Mediationsveranstaltungen ist es, unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten eine Lösung bzw. Lösungsstrategie für bestehende Konflikte zu finden, die eine weitere konstruktive Zusammenarbeit ermöglicht.
Der Inhalt dieser Begleitung richtet sich nach den bestehenden Konflikten. Daher können die Inhalte der Mediation nicht vorab definiert werden. Beispielhaft können Konflikte in der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit oder innerhalb von Projektstrukturen genannt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYY0N
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Einlegung von Rechtsbehelfen
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."