BfEE 21-07 Schlüsselberufe und Schlüsselkompetenzen in der Energieeffizienz Referenznummer der Bekanntmachung: Z23 / BfEE 21-07 Schlüsselberufe
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
BfEE 21-07 Schlüsselberufe und Schlüsselkompetenzen in der Energieeffizienz
Studie zu Schlüsselberufe und Schlüsselkompetenzen in der Energieeffizienz
Eschborn / Berlin
Um Deutschlands Energieeffizienzziele zu erreichen, ist es von zentraler Bedeutung, ausreichend Fachkräfte flächendeckend sicherzustellen. Wie bereits verschiedene Prognosen nahelegen, ist eine Lücke zwischen Fachkräfteangebot und Fchkräftenachfrage in verschiedenen Berufen mit Energieeffizienzbezug nicht nur zum aktuellen Zeitpunkt vorhanden, sondern wird sich mittel- bis langfristig weiter verschärfen, was sich unausweichlich auf die Erreichung der Effizienzziele auswirkt. Um auf diese Problematik zu reagieren, soll diese Studie einen wichtigen Beitrag seitens der Effizienzpolitik leisten. So sollen im Rahmen der Untersuchung Schlüsselberufe der Energieeffizienz (EE) in den drei Sektoren Gebäude, Industrie und Verkehr systematisch identifiziert werden. Im Anschluss daran sind für die einzelnen Schlüsselberufe die jeweiligen Kompetenzen, die für die Ausübung der Schlüsselberufe derzeit und vor allem künftig erforderlich sind, strukturiert aufzuarbeiten und sogenannte Schlüsselkompetenzen abzuleiten. Anschließend sind Berufe auszuwählen, die vom Strukturwandel und damit von Stellenabbau betroffen sind, um diese inhaltlich mit den Schlüsselberufen zu vergleichen und zu überprüfen, inwiefern bspw. Umschulungen als Abfederung des Fachkräftemangels in der Energieeffizienz grundsätzlich möglich sind. Der gesamte Arbeitsprozess soll durch sieben Workshops mit Stakeholdern flankiert werden, um die Resultate zu diskutieren und zu konsolidieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mindestjahresumsatz von [Betrag gelöscht] Euro in den letzten drei Geschäftsjahren
Vollständig ausgefüllter Erklärungsbogen Anlage A
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können
gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre
Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die
Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen
und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die e-Vergabe-
Plattformdes BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig
unterwww.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für
deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des
BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/
Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen)hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoßgegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, Einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.