Stellwerkszentralisierung Bf. Elsterwerda-Biehla, ESTW-A Elsterwerda-Biehla Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI44392
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Stellwerkszentralisierung Bf. Elsterwerda-Biehla, ESTW-A Elsterwerda-Biehla
Bauleistungen, Anpassung OLA, Rückbau Speiseleitungj
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12623
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bug-se.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Elsterwerda
Bauleistungen, Anpassung OLA, Rückbau Speiseleitungj
Ort: Kesselsdorf
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Land: Deutschland
Aufgrund des Vorfinden von streng geschütztenTierarten(Schlingnatter) musste der im LV vorgesehende Reptilienschutzzaun in
der Höhe um 10 cm angepasst werden.Im Gegensatz zur Zauneidechse ist die Schlingnatter in der Lage auch 50 –60 cm hohe
Reptilienschutzzäune zu überwinden.Der Bau von 70 cm hohen Reptilienzäunen ist zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zwingend notwendig da im Bereich der
Reptilienschutzzäune nicht nur Zauneidechsen kartiert wurden sondern auch die ebenfalls streng geschützte Schlingnatter
(BNatSchG, Art im Anhang IV der FFH-Richtlinie).
Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Ausführungsleistungenist
eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten
Fertigstellung der Ausführungsarbeitenin der erforderlichen Qualität ist die Leistungzwingend durch das ausführende
Unternehmen gemäß dessen Koordinierung des Bauablaufs vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche
Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.