Belieferung mit Verbrauchsmaterial und Hygieneartikel Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2021_016
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Belieferung mit Verbrauchsmaterial und Hygieneartikel
Die AOK Hessen beabsichtigt ab dem 01.12.2021 die Belieferung mit Verbrauchsmaterial und Hygieneartikeln für Objekte im Bundesland Hessen extern zu vergeben.
Regionale Aufteilung
Die Vergabe erfolgt in einem Gesamtlos. Im Folgenden sind die zu beliefernden Standtorte aufgelistet und in regionale Gebiete unterteilt.
Die Auflistung ist der Anlage 01_Übersicht Ausführungsorte zu entnehmen.
Die Leistung umfasst den Versand und die Lieferung von Verbrauchsmaterial, Hygieneartikeln und Spendersystemen, sowie die Montage und Instandhaltung. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die folgenden Materialien:
- Toilettenpapier
- Handtuchpapier
- Seifencreme
- Sprühschnelldesinfektion
- Hygienebeutel
- Reinigungsmittel
- Handtuchspender
- Seifenspender
- Toilettenpapierhalter
- WC-Garnitur
- Treteimer
Die Details zu den Produkten und Mengen sind in der Anlage 04a Preisblätter und Anlage 04b Mengengerüst aufgeführt.
Bei den in der Anlage 04b Mengengerüst aufgeführten Mengen handelt es sich um Schätzwerte aufgrund von Erfahrungswerten der vergangenen Jahre. Die tatsächlich bestellten Mengen können sowohl größer als auch kleiner sein. Ein Anspruch auf einen Mindestumsatz kann nicht abgeleitet werden.
Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit alle Materialien anzubieten. Sollte ein Artikel nicht mehr lieferbar sein, so muss die AOK Hessen umgehend informiert und ein gleichwertiges Produkt angeboten werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe CleanAgent Mehlfeld+Göring GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kabelsketal/OT Gröbers
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06184
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SYY04
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Einlegung von Rechtsbehelfen
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."