Vergabe 2023-Taunus Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe 2023-Taunus
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim am Taunus
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rmv.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim am Taunus
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.fahma-rheinmain.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe 2023-Taunus
Gegenstand dieser Vergabe sind Verkehrsdienstleistungen im SPNV im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Die Leistungen sind mit 25 Brennstoffzellentriebfahrzeugen (davon eines als Betriebsreserve) des Typs Alstom Coradia iLINT 54 zu erbringen, die dem erfolgreichen Bieter (Auftragnehmer) durch den Auftraggeber über die fahma verpflichtend zur Verfügung gestellt werden.
Die zu vergebenden Leistungen sind im Teilnetz Taunus auf folgenden Strecken zu erbringen:
- RMV-Linie RB11: Bad Soden – Sulzbach – Frankfurt-Höchst (– Kelkheim);
- RMV-Linie RB12: Königstein – Kelkheim – Frankfurt-Höchst – Frankfurt (Main) Hbf;
- RMV-Linie RB15: Brandoberndorf – Usingen (– Friedrichsdorf – Bad Homburg – Frankfurt (Main) Hbf);
- RMV-Linie RB16: Friedberg – Friedrichsdorf – Bad Homburg.
Die zu vergebenden Leistungen umfassen in der Vorstufe ab dem Fahrplanjahr 2023 insgesamt ca. 2,12 Mio. Zugkilometer/Jahr und in der Zielstufe insgesamt ca. 1,80 Mio. Zugkilometer/Jahr.
Das o.g. Teilnetz wird nur als Gesamtleistung vergeben.
Siehe Abschnitt II.1.4).
Der Auftraggeber hat das Recht, die Laufzeit des Verkehrs-Service-Vertrages unter ansonsten unveränderten Bedingungen bis zum nächsten internationalen Fahrplanwechsel, maximal jedoch um 13 Monate zu verlängern (§ 132 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 GWB). Diese Verlängerungsoption kann insgesamt zweimal ausgeübt werden. Nähere Einzelheiten sind § 2 Absatz 3 VSV zu entnehmen.
Leistungsänderungen im Fahrplanangebot. Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Der Auftraggeber prüft, ob bei dem Bewerber die zur Ausführung des Auftrags erforderliche Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung vorliegt.
(2) Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung müssen der Bewerber sowie alle Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staats belegen, in dem sie niedergelassen sind. Der Nachweis erfolgt durch Angabe der Berufs- oder Handelsregister-Nummer im Teilnahmeantrag. Sofern die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bewerber dies im Teilnahmeantrag anzukreuzen.
(3) Darüber hinaus muss der Bewerber (im Fall einer Bewerbergemeinschaft mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft) als Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung über eine Unternehmensgenehmigung im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1 AEG verfügen oder belegen, dass diese nach § 6f AEG nicht benötigt wird.
Der Bewerber hat deshalb mit Teilnahmeantragsabgabe eine zum Zeitpunkt der Teilnahmeantragsabgabe gültige Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 AEG vorzulegen oder durch Vorlage einer zum Zeitpunkt der Teilnahmeantragsabgabe gültigen Genehmigung nach § 6f Absatz 1 AEG zu belegen, dass es keiner weiteren Unternehmensgenehmigung bedarf.
(4) Eine Unternehmensgenehmigung, die nicht durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt worden ist, reicht nach Absatz 3 nur aus, wenn sie gesetzlich einer Genehmigung nach § 6 AEG bzw. § 6f AEG gleichgestellt ist.
(1) Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bewerber über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen.
Der Bewerber hat folgende Anforderung zu erfüllen: einen mit der Durchführung von SPNV-Leistungen erzielten Mindestjahresumsatz in Höhe von 18 Mio. EUR netto im letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahr.
(2) Der Bewerber weist seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage einer Eigenerklärung des Bewerbers über den mit der Durchführung von SPNV-Leistungen erzielten Umsatz des Bewerbers im letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahr nach. Unter SPNV-Leistungen versteht der Auftraggeber öffentlichen Personennahverkehr, der auf Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erbracht wird, oder öffentlichen Personennahverkehr, der sowohl auf Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes als auch auf Schieneninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 1 PBefG erbracht wird, wenn der Anteil der Verkehrsleistungen, der auf Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erbracht wird, überwiegt.
(3) Beruft sich ein Bewerber zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z.B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens, so hat der Bewerber die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der vorstehend verlangten Erklärung darzulegen.
Zusätzlich hat der Bewerber nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er mit Teilnahmeantragsabgabe eine entsprechende betragsmäßig unbegrenzte Vereinbarung mit dem Dritten oder eine betragsmäßig unbegrenzte Verpflichtungserklärung des Dritten vorlegt, vgl. § 47 Absatz 1 VgV. Zusätzlich hat sich der Dritte zu Gunsten des Auftraggebers zu verpflichten, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bewerbers aus dem Auftrag gesamtschuldnerisch mit dem Bewerber einzustehen (vgl. § 47 Absatz 3 VgV); diese Verpflichtungserklärung ist ebenfalls mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Die vorgenannten Vereinbarungen und Verpflichtungserklärungen dürfen für die Dauer des ausgeschriebenen VSV von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst / widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarungen und Verpflichtungserklärungen zu entnehmen sein, wobei ihr Stichtag zum Zeitpunkt der Teilnahmeantragsabgabe nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf.
(4) Der Bewerber hat im Fall der Eignungsleihe gemäß Absatz 3 nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftraggeber ein Unternehmen zu ersetzen, das nach den hiesigen Vorgaben nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung.
(5) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn sie in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt wird.
(1) Der Bewerber gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn er über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im SPNV in angemessener Qualität erforderlich sind.
(2) Der Nachweis, dass der Bewerber bereits mit der Teilnahmeantragsabgabe über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können bis zur Betriebsaufnahme beschafft werden.
(3) Der Bewerber hat zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit Teilnahmeantragsabgabe mindestens eine Referenz über in den letzten drei Jahren ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV zu benennen, mit Angabe der durchschnittlichen zugkilometrischen Gesamtbetriebsleistung pro Fahrplanjahr, des Erbringungszeitraums, der Anzahl und Name der eingesetzten Fahrzeuge und des im Hinblick auf die Fahrzeuge eingesetzten Vertragsmodells (insbesondere Fahrzeugbeistellung oder Eigenbeschaffung), sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers. Mindestanforderung an die Referenz ist eine durchschnittliche zugkilometrische Gesamtbetriebsleistung von 1,5 Mio. Zugkilometer pro Fahrplanjahr im SPNV. Unter SPNV versteht der Auftraggeber öffentlichen Personennahverkehr, der auf Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erbracht wird, oder öffentlichen Personennahverkehr, der sowohl auf Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes als auch auf Schieneninfrastruktur im Sinne des § 4 Abs. 1 PBefG erbracht wird, wenn der Anteil der Verkehrsleistungen, der auf Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erbracht wird, überwiegt.
(4) Beruft sich ein Bewerber zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z.B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens, so hat der Bewerber die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der vorstehend verlangten Nachweise und Erklärungen darzulegen.
Zusätzlich hat der Bewerber mit Teilnahmeantragsabgabe durch Vorlage einer entsprechende Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten nachzuweisen, dass er über die für den Auftrag erforderlichen Erfahrungen des Dritten tatsächlich verfügen kann (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 1 VgV) und dass der Dritte, der über die mit den Referenzen erlangten Erfahrungen verfügt, die Leistung erbringt, vgl. § 47 Absatz 1 Satz 3 VgV. Die vorgenannte Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen VSV von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst / widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein, wobei ihr Stichtag zum Zeitpunkt der Teilnahmeantragsabgabe nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf. Auf Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird hingewiesen: Danach scheidet eine Eignungsleihe für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit aus, wenn der Bewerber aufgrund der Eignungsleihe und der Anforderungen des § 47 Absatz 1 Satz 3 VgV nicht in der Lage sein wird, einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen.
(5) Der Bewerber hat im Fall der Eignungsleihe gemäß Absatz 4 nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftraggeber ein Unternehmen zu ersetzen, das nach den hiesigen Vorgaben nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder bei dem zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung.
(6) Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bewerbergemeinschaft reicht / reichen zur Annahme der Eignung der Bewerbergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied / diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bewerbergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen. Dies ist mit dem Teilnahmeantrag darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden.
§ 6 Absatz 1 oder § 6f Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
Im Fall eines Betreiberwechsels besteht eine Verpflichtung des neuen Betreibers zur Personalübernahme vom bisherigen Betreiber gemäß § 131 Absatz 3 GWB i.V.m. Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Die Vergabeunterlagen stehen registrierungsfrei zum Abruf auf der Vergabeplattform zur Verfügung. Aus der Möglichkeit des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen, eigenverantwortlichen Information über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen oder die Bereitstellung zusätzlicher Informationen. Eine automatische Benachrichtigung über Änderungen erfolgt nur an registrierte Unternehmen.
Die im Inhaltsverzeichnis der Vergabeunterlagen benannten nicht öffentlichen Unterlagen werden zum Schutz der Vertraulichkeit gemäß § 41 Absatz 3 VgV nur den zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens zugelassenen Bietern über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.
Für die aktive Teilnahme am Vergabeverfahren ist eine vorherige Registrierung des Unternehmens auf der Vergabeplattform unter der Internetadresse https://vergabe-rmv.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung und aktiver E-Mail-Adresse erforderlich. Im Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte Unternehmen automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen und die Veröffentlichung von Bieterinformationen über das interne Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet.
(2) Der Bieter unterliegt der Tariftreuepflicht gemäß § 8 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG). Der Bieter legt mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärung nach § 8 Absatz 1 HVTG gemäß Anlage 23 der Vergabeunterlagen vor (vgl. § 5 Absatz 1 HVTG).
Für den Fall des Einsatzes von Unterauftrag-/ Nach- bzw. Subunternehmer (UAN) oder Verleihunternehmen legt der Bieter zusätzlich mit seinem Angebot die Verpflichtungserklärungen gemäß Anlage 23 der Vergabeunterlagen seiner UAN und Verleihunternehmen vor, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind (vgl. § 6 Absatz 2 HVTG).
Die anzuwendenden Tarifverträge und deren entgeltrelevanten Bestandteile sind in den Abschnitten 1 bis 3 "Tarifverträge für den Verkehr auf Schiene (SPNV)" im Staatsanzeiger für das Land Hessen und in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank unter http://staatsanzeiger-hessen.de und http://www.had.de/vergabestellen-tarifvertraege.html veröffentlicht. Einzelheiten sind in den Vergabeunterlagen geregelt.
(3) Zum Beleg, dass die nachfolgend genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat der Bewerber mit Teilnahmeantragsabgabe folgende Erklärungen gemäß Anlage 29 der Vergabeunterlagen vorzulegen:
a) Erklärung des Bewerbers, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, die zu einem Ausschluss seiner Teilnahme an diesem Vergabeverfahren führen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 123 oder § 124 GWB hat der Bewerber ggf. ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 Absatz 1 GWB darzulegen.
b) Erklärung des Bewerbers, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG, § 21 Absatz 1 AEntG, § 98 c Absatz 1 AufenthG und § 21 Absatz 1 SchwarzArbG nicht vorliegen.
(4) Bei Bewerbergemeinschaften sind die Erklärungen gemäß Absatz 3 von jedem Mitglied vorzulegen. Beruft sich ein Bewerber zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, ist die Anlage 29 auch bezogen auf den Dritten auszufüllen und dem Teilnahmeantrag beizufügen.
(5) Das Vergabeverfahren erfolgt in zwei Stufen. In der 1. Stufe erfolgt der Teilnahmewettbewerb. Interessierte Bewerber können ihr Interesse an der Leistungserbringung durch Übermittlung ihres Teilnahmeantrags unter Darlegung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen bekunden. In der 2. Stufe finden die Verhandlungen statt, die aus einer oder ggf. mehreren Verhandlungsrunden bestehen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote zu vergeben, vgl. § 17 Absatz 11 VgV und Abschnitt IV.1.5) dieser Bekanntmachung.
Sollte der Auftraggeber von der Möglichkeit, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, keinen Gebrauch machen, wird der Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote verhandeln. Nach den Verhandlungsgesprächen wird der Auftraggeber die Bieter auf der Grundlage ggf. überarbeiteter Vergabeunterlagen erneut zur Abgabe von Angeboten auffordern. Der Auftraggeber behält sich bei jeder Verhandlungsrunde vor, die Anzahl der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, vgl. § 17 Absatz 12 VgV und Abschnitt IV.1.4) dieser Bekanntmachung. Näheres zum Verfahrensablauf ist in Ziffer 2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe geregelt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß § 160 GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Absatz 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“